Leitsatz:
Bei lediglich materiellen Fehlern der Abrechnung steht dem Mieter gegen den Vermieter kein Anspruch auf Neuerteilung der Abrechnung zu.
LG Berlin vom 24.5.2013 – 63 S 339/12 –
Mitgeteilt von RA Manfred Lenz
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Landgericht weist unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 7.12.2011 (VIII ZR 118/11) darauf hin, dass der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nur zur fristgemäßen Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet ist. Dem sei die Vermieterin in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen – was die Mieterin auch nicht in Abrede stelle – nachgekommen. Die Mieterin rüge lediglich materielle Fehler, insbesondere die Umlage von – ihrer Auffassung nach – nicht umlagefähigen Wärmelieferungskosten.
Dies indes verpflichte die Vermieterin nicht zur Neuvornahme der Abrechnung. Die Mieterin könne unter Zugrundelegung ihrer Rechtsposition eine Nachzahlung verweigern oder gegebenenfalls nach Einsichtnahme in die Belege einen womöglichen Guthabenanspruch geltend machen; einer neuerlichen Abrechnung bedürfe es in keinem Fall.
30.06.2017