Leitsatz:
Ist es aufgrund von im Laufe des Mietverhältnisses entstandenen Unebenheiten und scharfen Bruchkanten nicht möglich, einen Teppichboden zu verlegen und muss der Mieter deshalb bis zur Mängelbeseitigung auf dem bloßen mangelhaft verspachtelten Estrich wohnen, rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 15 Prozent.
AG Schöneberg vom 19.12.2013 – 109 C 225/13 –
Mitgeteilt von RA Daniel Friedrichs
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der ursprünglich ebene und mit dem Fußbodenaufbau fest verbundene Linoleumbelag in der Wohnung war mit der Zeit brüchig geworden. Im Jahr 2005 ließ die Voreigentümerin den Belag entfernen und an einigen Stellen auch den darunter liegenden zerbröselten Estrich. Die Unebenheiten sollten mit einer rasch aushärtenden zähen Flüssigkeit ausgegossen und verspachtelt werden. Die Ausgleichsmasse war in den Wohnräumen und dem Flur jedoch nicht gleichmäßig verteilt worden und die Fußbodenoberfläche wies an zahlreichen Stellen Risse und Hohllagen auf. Wegen Unebenheiten und scharfen Kanten konnte ein Teppichboden nicht verlegt werden.
Im Streit um die Angemessenheit der Mietminderung kam es zum Prozess, in dem das Gericht eine 15-prozentige Mietminderung zusprach.
Bei der Bemessung der Minderungsquote sei zunächst zu berücksichtigen, dass in der Wohnung nur Bad und Küche einen mangelfreien Fußboden aufwiesen. Die beiden Zimmer, die dem längeren Aufenthalt, dem eigentlichen Wohnen dienen, seien vollständig betroffen. Sowohl die Funktion dieser Räume als auch ihre optische Geltung wären beeinträchtigt.
Dabei sei der Mangel im Wohnzimmer besonders gravierend zu bewerten und rechtfertige für sich schon eine Mietminderung um 10 Prozent. Der bloße Estrich bewirke eine Fußkälte und damit ein unwohles Gefühl beim Aufenthalt im Wohnzimmer, das gerade dem längeren Aufenthalt dienen soll. Schall werde nicht geschluckt, sondern ungedämmt zurückgeworfen, was gerade im Wohnzimmer, das auch dem Empfang von Gästen diene, den Gebrauch stark beeinträchtige. Aus diesem Grund wiege auch die optische Beeinträchtigung – der schlecht verspachtelte Fußboden schaffe eine Baustellenatmosphäre – des Wohnzimmers besonders schwer. Die Beeinträchtigung von Flur und Schlafzimmer wiege weniger schwer und sei insgesamt mit 5 Prozent zu bewerten.
Denn im Schlafzimmer wirkten sich Fußkälte, Schall und optische Beeinträchtigung weniger aus, seien aber gleichwohl vorhanden. Wegen der Zugänglichkeit des Flurs auch für Besucher sei der Mangel dort schon vor allem wegen der optischen Beeinträchtigung jedenfalls erheblich. Eine Minderung über 15 Prozent hinaus hielt das Gericht aber nicht für angemessen. Denn die Beeinträchtigungen beeinflussten zwar den Gebrauch vor allem im Sinne der Wohnlichkeit, führten jedoch zu keinen Gesundheitsgefahren oder anderen schwerwiegende Auswirkungen.
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14.06.2016