Leitsatz:
Zur Verwirkung einer Betriebskostennachforderung.
AG Mitte, Urteil vom 5.9.05 – 22 C 109/05 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Denn der Anspruch der Klägerin auf den Ausgleich der Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 1998 und 1999 ist verwirkt. Denn es ist unstreitig zwischen den Parteien nach Maßgabe der Klageerwiderung, dass die Betriebskostenabrechnungen vom 28. April 2000 und 31. August 2000 erst mit der Klageschrift am 23. Juni 2005 zugegangen sind, das heißt nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach altem Recht. Dadurch ist das Zeitmoment der Verwirkung zu bejahen.
Auch das Umstandsmoment ist anzunehmen, da der Vermieter längst für die nachfolgenden Zeiträume abgerechnet hatte, so dass der Mieter mit Forderungen aus vorgelagerten Abrechnungsperioden nicht mehr zu rechnen brauchte, zumal auch das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. auch LG Hannover WM 99, 599). …“
31.12.2017