Leitsatz:
Der Vermieter kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung gemäß § 559 Abs. 1 BGB nur insoweit erhöhen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierfür notwendig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen hat der Mieter nicht zu tragen.
BGH v. 17.12.2008 – VIII ZR 41/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
02.01.2018