Leitsatz:
Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Absatz 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.
BGH v. 4.5.2011 – VIII ZR 195/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Bislang konnte man davon ausgehen, das Bereicherungsansprüche immer der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen. Der BGH begründet seine hiervon abweichende Rechtsansicht nunmehr damit, dass vom Mieter durchgeführte Schönheitsreparaturen der Verbesserung der Mietsache dienten und deshalb Aufwendungen im Sinne des § 548 Absatz 2 BGB seien. § 548 Absatz 2 BGB gelte im Übrigen nicht nur für Bereicherungsansprüche, sondern auch für Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verwendung unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln. Bei § 548 Absatz 2 BGB komme es grundsätzlich auch nicht auf die Kenntnis des Mieters von den den Anspruch begründenden Umständen an.
31.12.2017