Leitsatz:
Bei öffentlichen Mitteln, die zum Aus- und Umbau oder zur Modernisierung von preisgebundenem (sozialen) Wohnungsbau gewährt werden, handelt es sich nicht um Drittmittel im Sinne von § 559 a BGB, die folglich auch nicht gemäß § 558 Abs. 5 BGB zur Kürzung der möglichen Mieterhöhung nach Wegfall der Preisbindung führen können. Mithin bedarf es ihrer Angabe im Mieterhöhungsverlangen nicht.
AG Schöneberg, Urteil vom 12.7.06 – 6 C 99/06 – [rkr.]
Mitgeteilt von RA Oliver Schüler
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Vorliegend sind die öffentlichen Mittel jedoch bereits im Jahr 1998 zu einer Zeit gewährt worden, als die Wohnung den Vorschriften für preisgebundenen Neubauwohnraum unterlag und die Miete ist wegen der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme entsprechend den Vorschriften des § 11 Abs. 7 II.BV erhöht worden. Danach darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Entsprechend ist die Miete durch Erklärung der Vermieterseite vom 10. Dezember 1998 ab dem 1. Januar 1999 unter Berücksichtigung der bewilligten Mittel erhöht worden. Eine nochmalige Berücksichtigung nach Auslaufen der Preisbindung ist nicht erforderlich. …“
03.01.2018