Leitsatz:
Wird die Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten nicht durch einen entsprechenden Wärmezähler zur Messung der auf den Warmwasserbereich entfallenden Energiemenge vorgenommen, hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnung ermittelt. Danach ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Wird hiergegen verstoßen, ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Heizkostenverordnung vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei aus dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten (Heiz- und Warmwasserkosten) zu errechnen.
AG Mitte vom 12.7.2018 – 25 C 179/17 –
Mitgeteilt von RA Sebastian Leonhard
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen
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3. Betriebskostenabrechnung 2015
Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung eines Betrags in Höhe von 453,85 EUR. Soweit dem Kläger im Versäumnisurteil ein Betrag in Höhe von 453,85 EUR zugesprochen wurde, war das Versäumnisurteil deshalb aufrechtzuerhalten.
Mittlerweile unstreitig sind von dem Kläger Vorauszahlungen in Höhe von 1.770,84 EUR geleistet worden. Hiervon waren Betriebskosten in Höhe von 608,98 EUR (620,85 EUR – 11,87 EUR) in Abzug zu bringen sowie Kosten für Kaltwasser in Höhe von 274,26 EUR, Heizkosten in Höhe von 326,67 EUR und Warmwasserkosten in Höhe von 183,63 EUR.
Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Heizkosten (326,67 EUR) und die Warmwasserkosten (183,63 EUR) um 15% gem. § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung, mithin um einen Betrag in Höhe von 76,55 EUR ((326,67+183,62) * 0,15) zu kürzen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass es für die Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten an einem entsprechenden Wärmezähler zur Messung der auf den Warmwasserbereich entfallenden Energiemenge gefehlt habe. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, sondern haben lediglich vorgetragen, dass ein Warmwasserzähler vorhanden sei.
Sofern ein Verbrauch eines Wärmezählers ermittelt wurde, ein Wärmezähler – nach dem Vortrag des Klägers – aber gar nicht vorhanden ist, hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 1 Heizkostenverordnung ermittelt. Danach ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Wird hiergegen verstoßen, ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen (BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 329/14, NJW-RR 2016, 585), mithin hier ein Betrag in Höhe von 76,55 EUR.
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23.09.2019