Leitsatz:
Ein ständig zugestellter Hauseingang und eine unsaubere, häufig mit Gewerbemüll überfüllte Müllstandsfläche stellen einen Mangel der Mietsache dar, der zu einer Mietminderung in Höhe von 5 Prozent berechtigt.
AG Wedding, Urteil vom 3.5.2010 – 21b C 229/09 –
Mitgeteilt von RA Karsten Rieger
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Beklagte hat die Mieten ab Januar 2008 zu Recht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert. Die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch war in den Jahren 2008 und 2009 teilweise gemindert. Denn ein ständig zugestellter Hauseingang und eine unsaubere, häufig mit Gewerbemüll überfüllte Müllstandsfläche stellen einen Mangel der Mietsache dar, da der Mangel sich auch auf mitvermietete Sachen wie Treppenhaus oder ähnliches erstrecken kann (Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 536 Rn. 39). Aus den Zeugenaussagen ergibt sich eindeutig, dass der Hauseingang ständig mit Paletten von Obst verstellt ist. Dies haben die Zeugen F. und O. überzeugend dargelegt. Kann ein Hauseingang nur zur Hälfte oder zu einem Viertel und mit Fahrrädern nur mit Mühe benutzt werden, liegt ein Mangel der Mietsache im erschwerten Zugang zur Mietsache vor. Denn der ungehinderte Zugang zu den Mieträumen ist Voraussetzung für eine vertragsgemäße Nutzung (Schmidt-Futterer, § 536 Rdnr. 187). Für diesen Zustand ist eine Minderung von monatlich 2,5 Prozent der Miete angemessen.
Die Beklagte kann ferner eine Mietminderung wegen der Überfüllung der Müllstandsfläche geltend machen. Denn es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters, dass der Vermieter ihm einen zumutbaren Platz für die Mülltonnen zur Verfügung stellt und diese nicht ständig überfüllt sind (Schmidt-Futterer § 536 RN 238). Beide Zeugen haben bestätigt, dass ständig Müllsäcke, Pappe und Dosen neben die Müllcontainer gestellt werden, es sich herbei um Gewerbemüll handelt und dieser auch in die Container der Mieter gesteckt wird. So hat die Zeugin F. bestätigt, dass schon seit zwei bis drei Jahren Papier in die Container gelegt wird und Müllsäcke daneben gestellt werden, bis der Müll das nächste Mal abgeholt wird.
Eine Überfüllung der Container für Mieter mit Gewerbemüll – wie auch der Zeuge O. bestätigt hat -, ein Abstellen von Säcken mit Gewerbemüll neben den Tonnen und ein Aufstellen von offenen Kanistern mit altem Frittierfett auf dem Hof stellen jedenfalls einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, der die Hinnehmbarkeit überschreitet. Eine monatliche Minderung von ebenfalls 2,5 Prozent der Miete erscheint insoweit angemessen …
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14.06.2016