Leitsatz:
Die Umstellung der Beheizungsart von einer Einrohrheizung auf eine Zweirohrheizung führt nicht generell zu einer nachhaltigen Energieeinsparung im Sinne des § 555 b Nr. 1 oder Nr. 2 BGB.
LG Berlin vom 20.7.2020 – 64 S 215/19 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Landgericht verneinte vorliegend schon eine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne der § 555 b Nr. 1 oder Nr. 2 BGB. Denn im Gebäude gebe es unstreitig noch eine Reihe von Wohnungen, die zwar leer stünden und deswegen längst hätten modernisiert werden können, aber weiterhin an das Einrohrheizungssystem angeschlossen seien. Der wesentliche Anteil einer durch die Umstellung eines Einrohrheizungssystems erzielbaren Energieeinsparung beruhe aber darauf, dass einerseits eine Zweirohrheizung regelmäßig mit geringerer Vorlauftemperatur betrieben werden könne als eine Einrohrheizung, andererseits der durch alle angeschlossenen Heizkörper verlaufende Heizkreis einer Einrohrheizung nicht mehr ständig mit Warmwasser durchströmt werden müsse, nur damit auch nur ein einziger Heizkörper bestimmungsgemäß zum Heizen genutzt werden könne (so schon LG Berlin vom 10.5.2017 – 18 S 171/16).
Soweit der Vermieter die Maßnahme auch auf § 555 b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB und eine Verbesserung der Wohnverhältnisse stütze, weil die Zweirohrheizungsanlage sich durch einen höheren Bedienungskomfort als die vorhandene Einrohrheizung auszeichne und nach dem Umbau keine Heizungsrohre mehr sichtbar sein würden, vermögen diese nur geringfügigen Vorteile des geplanten Umbaus die für die Mieter mit der Duldung des Umbaus verbundenen Nachteile offensichtlich nicht zu kompensieren; schließlich wäre die Wohnung wegen der geplanten parziellen Aufnahme der Fußböden in sämtlichen Räumen für mehrere Wochen nicht nutzbar, ohne dass der Vermieter in der Modernisierungsankündigung mitgeteilt hätte, ob er den Mietern Ersatzräume anbieten werde oder wie er den Nutzungsausfall sonst kompensieren wolle. Ein Mieter müsse aber derart beeinträchtigende Baumaßnahmen regelmäßig noch nicht einmal um der durch den Einbau einer Fußbodenheizung zu erwartenden Gebrauchsvorteile Willen dulden, sondern es sei dem Vermieter zuzumuten, mit dem Einbau der Fußbodenheizung in der betroffenen Wohnung bis zum Ende des Mietverhältnisses zuzuwarten (vgl. LG Berlin vom 17.5.2018 – 64 S 145/17).
20.04.2021