Leitsatz:
Eine sich aus dem Vergleich zweier aufeinanderfolgender Mietspiegel ergebende Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete von 3,35 Prozent pro Jahr ist nicht als erheblich anzusehen. Ein Stichtagszuschlag scheidet daher aus.
LG Berlin vom 25.9.2019 – 65 S 107/19 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Landgericht bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 15.3.2017 (– VIII ZR 295/15). Danach komme ein Stichtagszuschlag nur dann überhaupt in Betracht, wenn die maßgebliche Einzelvergleichsmiete für die jeweilige Wohnung zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel – hier dem aus 2017 und dem aus 2019 – eine erhebliche Steigerung erfahren hätte, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass der ältere Mietspiegel – hier der aus 2017 – die festzustellende Einzelvergleichsmiete nicht mehr zutreffend abbilde.
Hier betrug die Differenz der für die streitgegenständliche Wohnung maßgeblichen Vergleichsmiete 0,37 Euro pro Quadratmeter (nach dem Mietspiegel 2017 ergab sich der Wert von 5,49 Euro pro Quadratmeter und nach dem Mietspiegel 2019 der Wert von 5,86 Euro pro Quadratmeter). Das entsprach innerhalb von 24 Monaten einer Mietsteigerung von 6,7 Prozent zwischen dem Stichtag 1. September 2016 und 1. September 2018. Eine solche Steigerung von 3,35 Prozent pro Jahr – so das Landgericht – sei aber nicht als erheblich anzusehen.
20.11.2019