Werden in der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Be- und Entwässerung umgelegt, so tritt meist der Fall ein, dass die verteilten Kosten nicht exakt denen in der Rechnung der Berliner Wasserbetriebe entsprechen. Dies kann der sogenannten Messdifferenz zwischen dem Hauptwasserzähler des Hauses und der Summe aller Wohnungswasserzähler geschuldet sein.
Aus technischen Gründen kann eine Differenz bestehen, die nach einschlägiger Rechtsprechung bis zu 20 Prozent betragen darf. Das Ergebnis des Hauptwasserzählers geht dabei den Wohnungswasserzählern vor. Erst wenn der vom Hauptwasserzähler ausgewiesene Verbrauch die Summe der durch die Wohnungswasserzähler erfassten Verbräuche um mehr als 20 Prozent überschreitet, ist der Vermieter eine Begründung schuldig. Wird eine stichhaltige Begründung für die abweichenden Kosten nicht gegeben, sind Leitungsschäden oder unwirtschaftliches Verhalten nicht auszuschließen. Der Mieter muss dann nur seine Verbrauchskosten auf Basis der geltenden Tarife zahlen.
mr
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MieterMagazin 3/09
26.10.2017