Wasserwerke müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) überdimensionierte Hauptwasserzähler austauschen. Das gilt zumindest dann, wenn sich der technische Standard, welcher die Messgeräte-Auswahl mit beeinflusst, wesentlich ändert und die Kunden beachtenswerte Interessen am Austausch geltend machen (Bundesgerichtshof vom 21. April 2010 – VIII ZR 97/09).
Im konkreten Fall erhoffte sich eine Leipziger Wohnungseigentümergemeinschaft vom Einbau eines kleineren Kaltwasserzählers deutlich geringere Gebühren. Der Wasserversorger lehnte den Austausch ab. Doch hätten die Bewohner hier „beachtenswerte Interessen“ geltend gemacht, da nämlich Grund- und Servicepreis von der Dimensionierung des Wasserzählers abhingen, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) können in dem vorliegenden Fall pro Wohnung 100 Euro an Wasserkosten eingespart werden.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt die BGH-Entscheidung. Zwar können Mieter aus der Betriebskostenabrechnung selbst nicht ersehen, welche Größe der Hauptwasserzähler hat. Ein möglicher Hinweis, dass er zu groß dimensioniert ist, können aber besonders hohe Gesamtwasserkosten sein. Eine Vergleichsmöglichkeit bietet hier die Berliner Betriebskostenübersicht. „Mieter können von ihrem Vermieter auch verlangen, dass er ihnen die Zählergröße mitteilt“, so Rechtsexperte Frank Maciejewski vom Berliner Mieterverein. Damit könne man sich dann an einen Sachverständigen aus der Sanitär- und Heizungsbranche wenden. Der kann beurteilen, ob der vorhandene Zähler tatsächlich zu groß ist.
Kristina Simons
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MieterMagazin 6/10
Eine falsch dimensionierte Hauptwasseruhr muss der Versorger austauschen
Foto: Christian Muhrbeck
26.10.2017