Stand: 12/24
In das Grundbuch eines Mietobjektes kann jeder Einsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegen kann (vgl. BayObLG WuM 93, 135). Dies ergibt sich aus § 12 Grundbuchordnung (GBO). Ein solches Interesse hat zum einen jeder Mieter für sein Wohnhaus und jeder Mietinteressent für das von ihm favorisierte Mietobjekt (OLG Hamm WuM 86, 348; LG Hamburg WuM 88, 133; AG Lübeck WuM 87, 197; AG München WuM 82, 218). Ein berechtigtes Interesse besteht aber auch, wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung prüfen will, ob sein Vermieter noch andere eventuell freiwerdende Wohnungen hat (LG Mannheim WuM 92, 130).
Für den Mieter kann die Einsicht vor allem beim Hausverkauf nützlich sein. Für den Mietinteressenten können aus dem Grundbuch auch andere Nachweise nützlich sein; z.B. ob eine Zwangsversteigerung angeordnet ist, ob die Wohnung (noch) mit öffentlichen Mitteln gefördert wird oder ob sie in einem Sanierungsgebiet liegt. Hieraus können z.B. Rückschlüsse auf künftige Mieterhöhungen gezogen werden.
Die Grundbücher werden bei den Amtsgerichten geführt.
„Berechtigtes Interesse“ muss sein
Nach § 12 Grundbuchordnung kann jeder Einsicht in das Grundbuch eines Mietobjektes nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. So kann der Mieter für sein Wohnhaus und jeder Mietinteressent für eine zukünftige Wohnung Daten erfragen. Das gilt auch, wenn eine Kaufabsicht besteht. Als berechtigtes Interesse erkennen Gerichte beispielsweise an, wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigunge prüfen will, ob sein Vermieter noch andere freie Wohnungen im Hause besitzt.
Ein Mieter ist grundsätzlich nur berechtigt, die Abteilung I (Eigentümernamen) des Grundbuchs einzusehen. Aus Abteilung II (z.B. Auflassungsvormerkungen, also Verkaufsabsichten) erhält er in der Regel ebenso wie aus Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken) keine Informationen [Ausnahme: Der Nießbrauch (vgl. §§ 1030 ff. BGB) wird in Abteilung II eingetragen. Da nach § 567 BGB ein Nießbrauchsberechtigter in die Vermieterstellung eintritt (vgl. LG Berlin MM 02, 385), sollte jeder Einsichtnehmende auch nachfragen, ob ein Nießbrauch bestellt ist und wenn ja, wer der Nießbrauchsberechtigte ist. Es ist also immer zu fragen: „Gegen wen habe ich als Mieter Klage zu erheben?“]
Die Einsicht ist kostenfrei. Soweit Abschriften beantragt werden, entstehen dafür gesondert Kosten.
Die Einsicht ist in jedem Berliner Grundbuchamt möglich. Über die unten aufgeführte Liste können Sie aber auch das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
Öffnungszeiten der Grundbuchämter:
Montag bis Freitag: 8.30 bis 13 Uhr,
Donnerstag: 14 bis 15 Uhr
Die acht Berliner Grundbuchämter:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
Tel: 90177 0 (Fax: 90177 447)
Amtsgericht Köpenick
Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin
Tel: 90 24 70 (Fax: 902 47-2 00)
Amtsgericht Lichtenberg
Roedeliusplatz 1, 10365 Berlin
Tel: 90 25 30 (Mo.-Fr. 8.30-13.00 Uhr)
Amtsgericht Mitte
Littenstraße 12-17, 10179 Berlin
Tel.: 9023 – 0 (Fax: 9023 – 2223)
Amtsgericht Neukölln
Karl-Marx-Straße 77-79, 12043 Berlin
Tel.: 90191 – 0 (Fax: 90191 – 12)
Amtsgericht Schöneberg
(Dienststelle Lichterfelde)
Ringstr. 9, 12203 Berlin
Tel: 90 18 60 (Fax: 90 18 64 02)
Amtsgericht Spandau
Altstädter Ring 7, 13597 Berlin
Tel: 901 57 0 (Fax: 901 57 – 444)
Amtsgericht Kreuzberg
Möckernstr. 130, 10963 Berlin
Tel: 901 75 0 (Fax: 901 75 – 211)
Ihren Antrag auf Einsichtnahme können Sie mündlich im Grundbuchamt oder schriftlich stellen.
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer)
- Soweit bekannt: Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. zur Grundstückseigentümerin
Mündlicher Antrag
- persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen
- auch mit Vollmacht möglich
- Ihr Mietvertrag
oder
Schriftlicher Antrag (zur Vorbereitung der Einsichtnahme):
- formlos
- per Post oder per Fax (immer mit Absenderangaben)
- Vollmacht (im Original)
- Ihr Mietvertrag
Das örtlich zuständige Grundbuchamt können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Grundbuchbezirk Berlin-Grunewald Berlin-Heerstraße Berlin-Schmargendorf Berlin-Wedding Berlin-Wilmersdorf Brandenburgertorbezirk Britz Buckow Dahlem Düppel Friedenau Friedrichshain Friedrichstadt Frohnau Gatow Groß-Glienicke Grunewald-Forst Heiligensee Hellersdorf Hermsdorf Hohenschönhausen Kladow Köpenick Kottbusser Torbezirk Lankwitz Lichtenberg Lichtenrade Lichterfelde Lübars Luisenstadt Lützowviertel Mariendorf Marienfelde Marzahn Mitte Moabit Neukölln Nikolassee Pankow Pichelsdorf Potsdamer Torbezirk Prenzlauer Berg Reinickendorf Rudow Schöneberg Schwanenwerder Seeburg Spandau Staaken Stadt Charlottenburg Steglitz Süd-West Tegel Tegel-Forst Tegel-Schloß Tempelhof Tempelhofer Vorstadt Tiefwerder Tiergartenviertel Treptow Valentinswerder Wannsee Weißensee Wittenau Zehlendorf |
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06.12.2024