Leitsatz:
Eine wirksame Modernisierungsankündigung muss auch den Ist-Zustand der Wohnung zutreffend beschreiben, jedenfalls soweit dieser durch die Modernisierung verändert werden soll.
LG Berlin, Beschluss vom 2.7.04 – 67 T 52/04 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Urteilstext
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. Der Wert der Hauptsache ist bereits vom Amtsgericht auf 3.612 Euro festgesetzt worden und überschreitet die Schwelle von 600 Euro gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben. Der angegriffene Beschluss ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 19. Mai 2004 zugestellt worden. Auch wenn kein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Akten gelangt ist, geht das Gericht von diesem Datum aus, da ausweislich des vom Beklagtenvertreter zurückgesandten Empfangsbekenntnisses ihm der Beschluss am selben Tage zugegangen ist. Die sofortige Beschwerde ist am 28. Mai 2004 bei Gericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Kosten des Verfahrens waren nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 91 a ZPO entsprechend dem mutmaßlichen Erfolg dem Kläger allein aufzuerlegen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Kläger hatte gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Duldung der Modernisierung aus § 554 Abs. 2 BGB, weil die Modernisierungsankündigung vom 15. August 2003 jedenfalls nicht den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprochen hat.
Die Modernisierungsankündigung erfasst nicht die individuellen Verhältnisse in der Wohnung der Beklagten (siehe dazu Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 554, Rn. 240).
Die Beklagten haben für ihre Wohnung unwidersprochen gerügt, dass die derzeitige Ausstattung des Bades nicht korrekt beschrieben ist. Es kommt hierbei entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein darauf an, welchen Ausstattungsstand er erreichen will, sondern auch, welche Ausstattung zuvor gegeben ist. Nur anhand dieses Vergleichs können und müssen die Mieter einschätzen, ob sie die Modernisierung zu dulden haben. Werden hierzu falsche oder im Hinblick auf das gesamte Haus völlig pauschale Angaben gemacht, so erfüllt die Modernisierungsankündigung nicht mehr den beschriebenen Zweck und ist deshalb unwirksam. Es ist für die formelle Wirksamkeit weiter zwingend erforderlich, dass in der Modernisierungsankündigung die angestrebte Mieterhöhung einschließlich der Betriebskosten angegeben wird (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 554, Rn. 263). Hier hat der Kläger keinerlei Betriebskosten angegeben, obwohl sich diese durch die Modernisierung der Heizung und den Einbau eines Fahrstuhls offensichtlich verändern werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Betriebskosten vom Verbrauchsverhalten der Beklagten abhängig und damit für ihn nicht zu berechnen wären. In einem solchen Fall sind zumindest Durchschnittswerte anzugeben. Auch dies ist unterblieben.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen. …
03.01.2018