Leitsatz:
Eine finanzielle Härte liegt (noch) nicht vor, wenn die Warmmiete nach der Modernisierung 37,58 % des verfügbaren Haushaltseinkommens (hier: 1.600 Euro) beträgt.
LG Berlin vom 25.6.2010 – 63 S 530/09 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Modernisierungsmaßnahmen müssen vom Mieter nicht geduldet werden, wenn die Maßnahme nicht zu einer allgemein üblichen Ausstattung führt, aber dem Mieter eine unzumutbare Mieterhöhung beschert. Bislang war die Regel, dass eine Mietbelastung nach Modernisierung von mehr als 30 Prozent grundsätzlich eine unzumutbare Härte darstellt. Das Landgericht bricht im vorliegenden Fall aus diesem 30-Prozent-Turm aus und mutet der Mieterin eine wesentlich höhere Mietbelastung zu.
Für die Beurteilung einer Härte nach § 554 Absatz 2 Satz 2 BGB sei die nach der Modernisierung maßgebliche Gesamtmiete zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters einschließlich des Einkommens der Haushaltsangehörigen im Zeitpunkt des Duldungsbegehrens ins Verhältnis zu setzen. Die Miete sollte sich vorliegend um ein Drittel von 338,47 Euro netto um 120,78 Euro zuzüglich zusätzlicher 10,24 Euro auf insgesamt 601,37 Euro erhöhen. Auch wenn die Erhöhung erheblich sei, liege angesichts des Nettoeinkommens der Mieterin von 1600 Euro noch keine Härte vor.
Urteilstext
Gründe:
Modernisierungsmaßnahmen müssen vom Mieter nicht geduldet werden, wenn die Maßnahme nicht zu einer allgemein üblichen Ausstattung führt, aber dem Mieter eine unzumutbare Mieterhöhung beschert. Bislang war die Regel, dass eine Mietbelastung nach Modernisierung von mehr als 30% grundsätzlich eine unzumutbare Härte darstellt. Das Landgericht bricht im vorliegen Fall aus diesem 30%-Turm aus und mutet der Mieterin eine wesentlich höhere Mietbelastung zu.
Für die Beurteilung einer Härte nach § 554 Absatz 2 Satz 2 BGB sei die nach der Modernisierung maßgebliche Gesamtmiete zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters einschließlich des Einkommens der Haushaltsangehörigen im Zeitpunkt des Duldungsbegehrens ins Verhältnis zu setzen. Die Miete sollte sich vorliegend um ein Drittel von 338,47 Euro netto um 120,78 Euro zuzüglich zusätzlicher 10,24 Euro auf insgesamt 601,37 Euro erhöhen. Auch wenn die Erhöhung erheblich sei, liege angesichts des Nettoeinkommens der Mieterin von 1.600 Euro noch keine Härte vor.
02.01.2018