Leitsatz:
Zur Frage, ob ein Mieterhöhungsverfahren allein gegen den in der gemeinsam angemieteten Wohnung verbliebenden Mieter durchgeführt werden kann, wenn der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte mit dem Vermieter seine Entlassung aus dem Mietverhältnis vereinbart hat und der andere Ehegatte seitdem die Wohnung nutzt und die Miete zahlt.
BGH v. 3.3.2004 – VIII ZR 124/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach überwiegender Auffassung bedarf ein zwischen Vermieter und einem Mitmieter geschlossener Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung des in der Wohnung verbleibenden Mieters. Es kann aber nicht im Belieben des in der Wohnung verbleibenden Mieters stehen, durch Verweigerung der Zustimmung eine Entlassung des Mitmieters aus dem Mietverhältnis zu verhindern. Die Verweigerung der Zustimmung ist nur dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der in der Wohnung verbleibende Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Mieterstellung des ausgezogenen ehemaligen Mitbewohners hat.
09.04.2016