Leitsatz:
Im Formularmietvertrag aus den 1970er Jahren ist die Regelung unter der Überschrift „Gleitklausel“ „Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne dass es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf.“ als teilbare Klausel zu Mieterhöhungserklärungen nach Modernisierung der preisgebundenen Wohnung nicht unwirksam.
BGH v. 3.3.2004 – VIII ZR 151/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 16 Seiten]
Mietpreisgleitklauseln in der BGH-Rechtsprechun
Von Assessor Thomas Fischer-Lück
Jede Mietpreisgleitklausel in Mietverträgen im Sozialen Wohnungsbau ist wirksam, die sinngemäß – oder durch Auslegung ermittelt – den Inhalt des § 4 Absatz 8 NMV wiedergibt, dass nämlich die jeweils zulässige Miete vertraglich vereinbart ist. Sie gilt für alle gesetzlich vorgesehenen Tatbestände von Mieterhöhungserklärungen wegen gestiegener Aufwendungen. Eine gemäß § 10 WoBindG formal unwirksame Mieterhöhungserklärung ist nachträglich heilbar, soweit der Mietvertrag eine wirksame Gleitklausel enthält. Sie wirkt zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung mit der aus § 4 Absatz 8 NMV zu entnehmenden weiteren Rückwirkung auf den Beginn des Vorjahres, soweit die Aufwendungen des Vermieters bereits zu diesem Zeitpunkt erhöht waren.
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03.01.2018