Leitsätze:
1. Die Vereinbarung einer Mieterhöhung nach Modernisierung der Wohnungsbeheizung durch Einbau einer Heizungs- und Warmwasseraufbereitung statt der vorhandenen Ofenheizung hat auch dann Bestand, wenn der Vermieter die Zentralheizung später an einen Contractor verpachtet.
2. Bei Wärmecontracting im laufenden Mietverhältnis ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter nur Kosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizkV umlegen.
BGH v. 1.6.2005 – VIII ZR 84/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
03.01.2018