Leitsatz:
Werden Modernisierungamaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.
BGH v. 1.4.2009 – VIII ZR 179/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
03.01.2018