Leitsätze:
1. Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.
2. Die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens setzt nicht voraus, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden.
BGH v. 19.1.2011 – VIII ZR 87/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Beim Zustimmungsverlangen zu einer Mieterhöhung auf das ortsübliche Niveau nach §§ 558 ff. BGB müssen gemäß § 558 Absatz 5 BGB die sogenannten Drittmittel angegeben werden, wenn die Wohnung seinerzeit mit öffentlichen Fördermitteln modernisiert worden war. Fehlt die Angabe der Drittmittel, ist die Mieterhöhung unwirksam.
Drittmittel im Sinne dieser Vorschrift sind aber nur solche, die für Modernisierungsarbeiten gewährt wurden. Fördermittel für Instandsetzungsmaßnahmen müssen nicht angeben werden. Dies hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung nochmals bekräftigt. Wofür die öffentlichen Mittel verwendet wurden, beurteilt sich allein nach dem Fördervertrag. Bestehen diesbezüglich Unklarheiten, kann der Mieter beim Vermieter Einsicht in den Fördervertrag verlangen.
03.01.2018