Leitsatz:
Die Mieterhöhung wegen einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat.
BGH v. 2.3.2011 – VIII ZR 164/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Ansicht des BGH soll die Ankündigungspflicht es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht sei aber nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Absatz 1 BGB auf den Mieter umzulegen. Die BGH-Entscheidung hat Auswirkungen nur für Modernisierungen im „Außenbereich“. Eine „Härte“ im Sinne des § 554 Absatz 2 Satz 2 BGB kann bei fehlender Ankündigung im Zahlungsprozess nach § 559 BGB geprüft werden. Trotz dieser BGH-Entscheidung bleibt ungeklärt, ob andere als „finanzielle“ Härten mit einer selbständigen Leistungsklage vorgebracht zum Rückbau der Maßnahme führen können. Ferner ist weiterhin zweifelhaft, ob eine Ankündigung, die nichts weiter enthält als die (zutreffende) künftige Mieterhöhung, ebenfalls die Rechtsfolge des § 559 b Absatz 2 Satz 2 BGB auslöst.
02.01.2018