Leitsatz:
Auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
BGH v. 29.6.2011 – VIII ZR 349/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieter bewohnten eine in einer Wohnanlage gelegene Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Mieter zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Vermieter begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Mietern Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6733,54 Euro erhoben. Die Mieter haben sich auf Verjährung berufen, da für sie die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB gelte. Der BGH hingegen hält die dreijährige Regel-Verjährungsfrist des § 195 BGB für einschlägig und gibt dem Vermieter Recht. § 548 BGB sei auf Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter nicht (auch nicht analog) anwendbar, weil der Vermieter und die Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Vermietung nicht wirtschaftlich verflochten seien. Auch habe die Eigentümergemeinschaft keinen Einfluss auf das „Ob“ und das „Wie“ der Vermietung. Für die Anwendung der mietrechtlichen Spezialvorschrift zur Verjährung sei deshalb hier kein Platz.
31.12.2017