Leitsatz:
Rechnet der Vermieter die Wasserkosten nach dem durch Zähler festgestellten Verbrauch ab, so dass ein etwaiger höherer Verbrauch der Gewerbeeinheiten bereits auf diese Weise berücksichtigt wird, ist für einen Vorwegabzug kein Raum.
BGH v. 14.2.2012 – VIII ZR 207/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mietvertragparteien stritten darüber, ob die Betriebskostenabrechnung wegen eines unterbliebenen Vorwegabzugs für die Gewerbeeinheiten (Friseur, Gaststätte, Atelier) im Hause materiell unrichtig sei. Der BGH weist jedoch zu Recht darauf hin, dass für einen Vorwegabzug kein Raum ist, wenn der Verbrauch jedes einzelnen Gewerbemieters über separate Wasseruhren erfasst wird.
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26.10.2017