Zum Jahresbeginn sind ein neues Mess- und Eichgesetz und eine neue Mess- und Eichverordnung in Kraft getreten, die unter anderem auch Kalt- und Warmwasser- sowie Wärmezähler betreffen. Für europäisch und national geregelte Messgeräte gelten künftig die gleichen Anforderungen, wenn sie auf den Markt gebracht werden. Für Mieter kann das teuer werden.
Wärme- und Warmwasserzähler sind nach wie vor alle fünf Jahre neu zu eichen, Kaltwasserzähler alle sechs Jahre. Sind diese Fristen abgelaufen, dürfen die Messgeräte nicht mehr für Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnungen verwendet werden. Der Ausbau des alten Zählers, der Einbau eines Interimszählers, der Transport des alten Zählers zum Eichamt, dessen Eichung und anschließender Wiedereinbau verursachen jedoch erhebliche Kosten. Zulässig und kostensparend ist es, gleich einen neuen Zähler einzubauen. Mietrechtsexperte Frank Maciejewski vom Mieterverein: „Der Tausch ist immer billiger als die komplizierte Eichung.“
Neue Messgeräte für den Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmeverbrauch müssen nach dem neuen Mess- und Eichgesetz spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme dem zuständigen Eichamt – in Berlin dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg – gemeldet werden. Andernfalls drohen bis zu 20.000 Euro Bußgeld. Im Internet wurde eine zentrale Meldeplattform eingerichtet. Heizkostenverteiler sind von der Meldepflicht ausgenommen. Vermieter beziehungsweise Hausverwaltungen können ihren Messdienstleister, das heißt den Installateur des neuen Messgerätes, mit der Meldung beauftragen. Dabei entstehende Kosten kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.
Rainer Bratfisch
Zentrale Meldeplattform: www.eichamt.de
Weitere Infos:
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
14532 Kleinmachnow
Stahnsdorfer Damm 81
Telefon 033 203 866 110
Fax 033 203 866 190
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03.12.2023