Auch für die nur wenige Wochen dauernde Untervermietung während des Urlaubs ist die vorherige Genehmigung des Vermieters erforderlich.
Auch für die zeitlich befristete Untervermietung während des Urlaubs ist die vorherige Genehmigung des Vermieters erforderlich. Der Vermieter ist nur dann zur Genehmigung verpflichtet, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorweisen kann. Ein berechtigtes Interesse wird zum Beispiel anerkannt, wenn ein Teil der vom Mieter bewohnten Wohnung dauerhaft untervermietet werden soll, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu senken.
Die Untervermietung während des Urlaubs ist davon nicht erfasst. Der bloße Wunsch, wirtschaftliche Vorteile aus der Untervermietung zu ziehen und die Wohnung während eines Urlaubs unterzuvermieten, stellt kein berechtigtes Interesse dar. Der Mieter ist daher auf den guten Willen des Vermieters angewiesen. Verweigert der Vermieter die Genehmigung für die zeitlich befristete Untervermietung, besteht kein durchsetzungsfähiger Anspruch des Mieters.
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07.10.2020