Pressemitteilung Nr. 16/19
ACHTUNG:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt – mit rechtlichen Folgen für Mieterinnen und Mieter.Was Mieterinnen und Mieter jetzt wissen müssen
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
24 Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
Die hier folgenden Hinweise zur Nutzung des Mietendeckels sind damit überwiegend hinfällig.
„Mit den bestehenden zivilrechtlichen Regelungen lässt sich der Mietenanstieg weder bei neuen Verträgen noch in bestehenden Mietverhältnissen hinreichend begrenzen“, erklärt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins.
Das heute von der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus vorgelegte Gutachten der Bielefelder Rechtsprofessoren Artz und Mayer macht deutlich, dass es gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften der Länder für Mietpreisregelungen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gibt. Im Gegenteil. Eine solche Kompetenz stehe den Ländern originär zu. Auch die Länderermächtigung der Bundesregierung zum Beispiel zur Mietpreisbremse und zur Kappung der Mieterhöhung in bestehenden Mietverhältnissen sei ein Indiz für die Länderkompetenz.
„Wir appellieren an den Berliner Senat, jetzt möglichst rasch und gründlich das Staatsziel der Berliner Verfassung, Menschen mit geringem Einkommen angemessenen Wohnraum zu erhalten, umzusetzen.“ Der Berliner Mieterverein hält jedoch nur eine umfassende Regelung, die auch Mietsteigerungen nach Modernisierung, die Miethöhe bei Wiedervermietung und die Kappung von Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen einschließt, für sinnvoll. „Anderenfalls müssen wir mit massiven Ausweichstrategien der Eigentümer rechnen. Dann hat der Mietendeckel sein Sinn verfehlt“, so Wild. Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift schließt auch ein, dass Verstöße gehen diese Vorschriften mit einem Bußgeld belegt werden können.
Vermutungen, das würde zu einem gigantischen Verwaltungsaufwand führen, weist der Mieterverein aufgrund früherer Erfahrungen mit dem Bußgeld nach dem Wirtschaftsstrafgesetz zurück. Im Übrigen müssen die Wohnungsämter schon heute Bußgelder aufgrund von Anzeigen der Mieter dann verhängen, wenn Vermieter offenkundig mit baulichen Maßnahmen Mieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses bringen wollen.
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08.03.2020