Die Möglichkeit ist verlockend: Man vermietet, während man im Urlaub ist, die eigene Wohnung an Berlin-Touristen und füllt damit die Reisekasse. Aber ist das überhaupt noch erlaubt?
Es ist nur erlaubt, wenn man das Okay vom Vermieter und vom Amt hat. Wer seine Wohnung während des Urlaubs vermieten will, braucht dafür zunächst einmal die Zustimmung des Vermieters, auch wenn es sich nur um ein oder zwei Wochen handelt. Zahlende Gäste gelten nämlich nicht als Besucher. Aber was tun, wenn der Vermieter nicht damit einverstanden ist?
Einen Anspruch auf die Erlaubnis hat man – anders als bei einer längeren Untervermietung – nicht, erklärt Frank Maciejewski, Rechtsexperte des Berliner Mietervereins. Man ist also auf das Entgegenkommen des Vermieters angewiesen. Unter der Hand zu vermieten nach dem Motto „Das kriegt der Vermieter doch gar nicht mit“ ist ein hohes Risiko. Wenn die Sache auffliegt, etwa weil sich Nachbarn über laute Parties beschweren, droht unter Umständen die fristlose und sofortige Kündigung. „Der Vertragsverstoß könnte vor Gericht als so eklatant gewertet werden, dass eine vorherige Abmahnung nicht notwendig ist“, erklärt Maciejewski.
Zweitens – und das ist genauso wichtig – braucht der Vermietungswillige gemäß Zweckentfremdungsverbotgesetz eine Genehmigung vom Bezirksamt. Zuständig ist das Wohnungs- beziehungsweise Bürgeramt des Bezirks, in dem sich die Wohnung befindet. Um die Registriernummer zu bekommen, ohne die kein Angebot erscheinen darf, muss man seinen Mietvertrag, eine Meldebescheinigung und die Einverständniserklärung des Vermieters zur Vermietung an Touristen vorlegen. Die Genehmigung für die zeitweise Ferienwohnungsvermietung kostet 100 Euro, bei einer Nebenwohnung werden 150 Euro fällig. Die Bearbeitung erfolgt nach Auskunft der Bezirksämter recht flott, teilweise sogar noch am gleichen Tag.
Viel Geld kann man sparen, wenn man seine Wohnung tauscht, also beispielsweise sein Zuhause einer Familie aus New York zur Verfügung stellt, während man selber in deren Wohnung Urlaub macht. Dafür ist keine Genehmigung vom Amt erforderlich. Beim unentgeltlichen Tausch von Wohnungen handelt es sich nicht um eine Zweckentfremdung, schließlich gehe dadurch kein Wohnraum verloren, heißt es bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Mietrechtlich bewegt man sich dagegen in einer Grauzone, wie Rechtsexperte Maciejewski erklärt.
Da es sich um eine Gebrauchsüberlassung handelt, muss eigentlich die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Rechtsprechung gibt es aber noch nicht. Vorsicht ist vor allem bei „kündigungswilligen“ Vermietern geboten.
Absichern für den Schadensfall
Es gibt zahlreiche Internetportale, bei denen man seine Wohnung kostenlos inserieren kann, von Ebay-Kleinanzeigen über WG-gesucht.de bis hin zu Craigslist. Nur die wenigsten bieten wie die umstrittene „Homesharing“-Plattform Airbnb gewisse Sicherheitsdienstleistungen, etwa bei Schäden oder wenn die zahlenden Gäste nicht aufkreuzen. Auf jeden Fall sollte man eine Kaution fordern und eine schriftliche Vereinbarung schließen.
Birgit Leiß
Urlaubszeit ist Einbruchszeit
In der Regel wird die eigene Wohnung während des Urlaubs nicht weitervermietet. Deshalb ein paar Tipps, um sich bei Abwesenheit zu schützen.
Die wichtigste Regel: eine urlaubsbedingte Abwesenheit nicht herausposaunen, weder auf dem Anrufbeantworter noch in den sozialen Netzwerken. Einbrecher spähen verwaiste Wohnungen regelrecht aus und machen auch Testanrufe. Daher: Fußmatte reinholen, Zeitung abbestellen und Nachbarn oder Freunde bitten, den Briefkasten zu leeren.
Die Polizei empfiehlt, Rollläden und Lampen über eine Zeitschaltuhr oder von einem Nachbarn regelmäßig an- und ausschalten zu lassen. Überhaupt seien aufmerksame Nachbarn der größte Feind des Ganoven, heißt es bei der Polizei. Sie sollten auch Bescheid wissen, wenn man die Wohnung während des Urlaubs Fremden überlässt, damit sie nicht wegen vermeintlicher Einbrecher die Polizei rufen.
Keine gute Idee ist es übrigens, während der Abwesenheit die Fenster gekippt zu lassen, auch nicht im 3. Stock. Viele Einbrecher gelangen über das Aufhebeln der Fenster in die Wohnung.
bl
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Homesharing und Zweckentfremdungsverbot hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zusammengestellt:
https://service.berlin.de/dienstleistung/328146/
Infoblätter der Polizei Berlin zum Thema Einbruchschutz unter
www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/diebstahl-und-einbruch/artikel.125014.php
Infoblatt des Berliner Mietervereins „Urlaubstipps für Mieter“ unter
www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl075.htm
29.05.2019