Pressemitteilung Nr. 13/21
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tage belohnt Vermieter, die sich eine Gesetzesänderung zum 1.1.2019 zunutze machen wollten und eine sogenannte Vorratsankündigung für Modernisierungen ausgesprochen haben“, erklärt der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Konkret geht es um eine Modernisierungsankündigung zum Ende des Jahres 2018 mit einem 11 Monate später vorgesehenen Baubeginn. Offenkundiger Grund der frühen Ankündigung: Durch das Mietrechtsanpassungsgesetz wurden überraschend Mieterhöhungen ab dem 1.1.2019 statt wie bisher mit 11 % nun auf 8 % der Modernisierungskosten reduziert und zusätzlich zwei Kappungsgrenzen von 2,- und 3,- Euro pro Quadratmeter monatlich – abhängig von der Ausgangsmiete – eingeführt. „Die Entscheidung schränkt die Mieterrechte unnötig ein. Den Stand der vorbereitenden Planungen macht der BGH einzig abhängig von den rechtlichen Anforderungen an die Modernisierungsankündigung. Dadurch ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet“, so Wild.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 305/19, vom 18.3.21) kassiert damit ein Urteil des Oberlandesgerichtes München (MK 1/19), bei dem der Münchner Mieterverein mit einer ersten Musterfeststellungsklage im Mietrecht gegen den Vermieter obsiegen konnte.
Der Berliner Mieterverein weist jedoch darauf hin, dass das BGH-Urteil in Berlin wegen des Berliner Mietendeckels auf den fraglichen Zeitpunkt hin kurz vor Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes am 1.1.2019 kaum Bedeutung entfalten wird. „Auch in Berlin hatte es damals zahllose Vorratsankündigungen für Modernisierungen mit massiven Mietsteigerungen gegeben. Die Maßnahmen entfielen aber weitgehend, denn beim Mietendeckel hängt die Mieterhöhung vom Ende der Baumaßnahme ab und nicht vom Zeitpunkt der Ankündigung. Bei allen nach dem 23.2.20 fertiggestellten Modernisierungen ist die Mieterhöhung auf 1,- Euro pro Quadratmeter monatlich beschränkt, offenbar zu wenig für manche Investoren“, so Wild.
27.07.2021