Fällt die Heizung aus, sollte der Mangel unverzüglich angezeigt und der Vermieter unter kurzer Fristsetzung aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen.
Ein Recht zur Mietminderung setzt einen erheblichen Mangel voraus. Dieser wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn in den Wohnräumen eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad nicht mehr erreicht werden kann. Der Mieter muss den Mangel beweisen. Raum- und Außentemperaturen sollten daher während des Heizungsausfalls taggenau dokumentiert, die Anzeige des Thermometers gegebenenfalls abfotografiert werden.
Bleibt der Vermieter trotz Mängelanzeige untätig, darf der Mieter für eine alternative Beheizung, zum Beispiel durch Heizlüfter sorgen. Anschaffungskosten und erhöhte Stromkosten (erfassbar durch einen separaten Stromzähler) können vom Vermieter zurückgefordert werden. Ist der Vermieter nicht erreichbar und auf Grund der niedrigen Außentemperaturen dringender Handlungsbedarf gegeben, empfehlen wir die mietrechtliche Beratung, um gegebenenfalls gerichtlich gegen den Vermieter vorzugehen.
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07.10.2020