Forderungen aus dem Jahr 2012 verjähren am 31. Dezember 2015, sofern sie der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährungsfrist unterliegen – wie zum Beispiel der Kautionsrückzahlungsanspruch oder die Guthabenforderung aus einer Betriebskostenabrechnung 2012.
Die elektronischen Heizkostenverteiler werden auf Null gesetzt, wobei der Wert für ein Jahr in den Geräten gespeichert wird und abgerufen werden kann.
Vermieter die bis zum 31. Dezember 2015 noch nicht über die Betriebskosten aus dem Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2014 abgerechnet haben, sind ab dem 1. Januar 2016 mit Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, sie haben die Verspätung nicht zu vertreten.
18.01.2016