Die in Nebenkostenabrechnungen sehr häufig anzutreffende Umlage der Wasserkosten nach Wohnfläche bedeutet eine gleichmäßige Verteilung der Wasserkosten auf jeden Quadratmeter Wohnfläche. Die Mieter tragen daher die Wasserkosten nach einem Durchschnittswert und unabhängig davon, ob sie wenig oder viel verbraucht haben.
Auch wenn diese flächenabhängige Verteilung der Wasserkosten gewisse Ungerechtigkeiten zur Folge hat, weil die Mieter mit einem sparsamen Wasserverbrauch anteilig auch die von anderen Mietern verursachten höheren Verbrauchswerte mitbezahlen, hat der Gesetzgeber die flächenabhängige Umlage in § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB als zulässig erachtet.
Ein Sonderfall liegt nur dann vor, wenn in der Mietwohnung Warm- und Kaltwasserzähler vorhanden sind und damit der gesamte Wasserverbrauch in der Wohnung durch Wasserzähler erfasst wird. In diesem Fall dürfen nach § 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB die auf den Mieter entfallenden Wasserkosten nur nach dem jeweiligen, durch die Wasserzähler ermittelten Verbrauch umgelegt werden.
mh
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MieterMagazin 1+2/05
15.12.2018