Seit 2012 wird der Wohnungstausch innerhalb der städtischen Wohnungsbaugesellschaften gefördert. Der Erfolg ist allerdings dürftig.
Während viele Familien händeringend nach großen Wohnungen suchen, leben vor allem Senioren oft in Wohnungen, die für sie eigentlich zu groß sind. Da liegt ein Wohnungstausch nahe. Mit dem Mietenbündnis von 2012 unterstützen die sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften diesen Tausch innerhalb ihrer Bestände. Die Kooperationsvereinbarung, die 2017 das Mietenbündnis abgelöst hat, verfolgt dieses Ziel weiterhin. Zieht ein Mieter im Rahmen des Wohnungstausches in eine mindestens zehn Prozent kleinere Wohnung, sichert ihm der städtische Vermieter zu, dass die Bruttowarmmiete unter der der alten Wohnung liegt. Mieter, die in eine kleinere Wohnung ziehen, können zudem eine Umzugsprämie erhalten. Sie beträgt bei einer Person 1500 Euro, bei zwei Personen 2000 Euro und bei größeren Haushalten 2500 Euro.
Trotz der Anstrengungen ist die Bilanz des Wohnungstausches mager. In den Jahren 2014 bis 2016 schwankte die Zahl der Tauschfälle um 200 pro Jahr – bei insgesamt 300.000 städtischen Wohnungen. Mit diesen Zahlen beantwortete die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Danny Freymark.
Staatssekretär Sebastian Scheel schätzt das Wohnungstauschpotenzial als „nicht sehr hoch“ ein: „Dabei spielt neben der geringen Anzahl an verfügbaren Wohnungen auch das Interesse von älteren Mieterinnen und Mietern eine Rolle, ihre Netzwerke und die angestammte Wohngegend nicht aufgeben zu wollen.“
Von einem gesetzlich festgelegten Recht auf Wohnungstausch hält die Senatsverwaltung nichts. „Der Wohnungstausch ist keine Frage, die gesetzlich geregelt werden kann“, erklärt Sebastian Scheel mit einem Verweis auf teils sehr unterschiedliche Mietvertragsgestaltungen.
Doch hier irrt der Staatssekretär. In West-Berlin galt bis 1975 das Mieterschutzgesetz, nach dem die damals noch existierenden Mieteinigungsämter durchsetzen konnten, dass die Wohnungstauschenden zu den gleichen Bedingungen in den Mietvertrag des jeweils anderen eintreten könnten: „Will der Mieter einer Wohnung die Mieträume einem Dritten im Wege des Tausches überlassen, so kann das Mieteinigungsamt auf Antrag des Mieters die zum Eintritt des Dritten in den Mietvertrag erforderliche Einwilligung des Vermieters ersetzen“, hieß es im Gesetz.
Jens Sethmann
Wohnungsangebote der sechs städtischen Wohnungsunternehmen finden sich auf
07.07.2019