Meist wird vom Vermieter mit der Schneeberäumung ein externer Dienstleister beauftragt. Doch gar nicht selten liegt die Räumpflicht in Mieterhänden. Wir sagen Ihnen, worauf es dann ankommt.
Für die Beräumung der Gehwege, die an ein Grundstück angrenzen, ist in Berlin gemäß Straßenreinigungsgesetz grundsätzlich der Anlieger verantwortlich, im Normalfall also der Eigentümer. Er trägt auch dafür Sorge, dass die Wege gestreut sind. Kommt er seiner Sorgfaltspflicht nicht nach und ein Passant stürzt und verletzt sich, kann dieser Schadensersatz verlangen. Wird die Winterdienstpflicht verletzt, drohen außerdem Geldbußen – in Berlin bis zu 10.000 Euro. Beauftragt der Vermieter einen Dienstleister mit der Schneeberäumung, kann er die Kosten dafür über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. In diesem Fall können diese die Kosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen – obwohl die Leistung im Freien und auf öffentlichen Wegen erbracht wird.
Alter und Berufstätigkeit spielen keine Rolle
Allerdings kann der Eigentümer den Winterdienst auch auf seine Mieter übertragen. Dies muss aber klar aus dem Mietvertrag hervorgehen. Ein Aushang im Hausflur, ein Zettel im Briefkasten oder ähnliches ist nicht ausreichend. Die Stiftung Warentest schreibt: „Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht.“ Werden Mieter durch den Mietvertrag oder einen Absatz in der Hausordnung – sofern diese wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist – in die Pflicht genommen, spielt es keine Rolle, ob sie berufstätig und somit den größten Teil des Tages nicht zu Hause sind. Selbst Hochbetagte müssen im Zweifel jemanden finden, der den Dienst für sie übernimmt – so haben zumindest einige Gerichte entschieden. Hinzu kommt: Einmal am Tag schippen und streuen genügt meist nicht. Auf der Website der BSR heißt es hierzu: „Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen, Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr (sonn- und feiertags bis 9 Uhr) des folgenden Tages durchzuführen.“
Des Weiteren ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung wichtig. Denn es kann immer einmal etwas dazwischenkommen. Stürzt in dieser Zeit jemand, verletzt sich und klagt, kann es teuer werden.
Als Streugut sind in Berlin „abstumpfende“ Mittel zulässig, etwa Sand, Granulat, Kies oder Splitt. Diese sind im Baumarkt erhältlich. Der Einsatz von „Auftaumitteln“ wie Salz stellt nach dem Straßenreinigungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Wird nach dem Berliner Naturschutzgesetz geahndet, sind Strafen bis zu 50.000 Euro möglich. Salz schädigt unter anderem die Straßenbäume schwer.
Wer gemäß § 6 Absatz 2 StrReinG eine Ausnahme von der Winterdienstpflicht erwirken will, weil er wirtschaftlich oder körperlich nicht in der Lage ist, der Verpflichtung nachzukommen – beispielsweise eine schwere Behinderung hat – kann sich in Berlin mit einem formlosen Antrag und entsprechenden Nachweisen an das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben wenden.
Katharina Buri
Wie und wo muss geräumt werden?
Um den Gehweg vor dem Grundstück begehbar zu halten, muss dieser in den meisten Gegenden Berlins auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern – bei schmaleren Wegen auf der Gesamtbreite – von Schnee und Eis befreit werden. Der Schnee sollte laut BSR „grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden.“ Freigehalten werden sollten demnach Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten, Haltestellenbereiche, Radwege, Radfahrstreifen und gekennzeichnete Behindertenparkplätze. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen übernimmt die BSR.
kb
www.bsr.de/winterdienst-20511.php
29.01.2021