Berlins Umwandlungsverbot wirkt. In den letzten Monaten haben Eigentümer in nur wenigen Fällen die Aufteilung ihres Mietshauses in Einzeleigentum beantragt. Das zeigen erste Zahlen aus den Bezirken.
Seit Oktober 2021 sind im Bezirk Mitte 12 Anträge auf Eigentumsumwandlung gestellt worden, in Charlottenburg-Wilmersdorf und Neukölln waren es je sechs, in Tempelhof-Schöneberg drei und in Pankow zwei. „Die Antragswelle, die uns hier bisweilen entgegenschlug, ist erstmal gebrochen“, stellt Neuköllns Baustadtrat Jochen Biedermann (Grüne) fest. Im Jahr 2020 wurden in Berlin noch 846 Mietshäuser mit 19.310 Wohnungen in Eigentum umgewandelt.
Nach dem im Juni 2021 eingeführten Paragraf 250 des Baugesetzbuches dürfen die Bundesländer Gebiete bestimmen, in denen wegen eines angespannten Wohnungsmarktes die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen wird. Dies gilt in Berlin seit dem 7. Oktober 2021 – und zwar für das gesamte Stadtgebiet.
Ausnahmsweise werden Umwandlungen noch genehmigt, wenn die Aufteilung eines Hauses unter den Erben des Eigentümers beabsichtigt ist, wenn Wohnungen an Familienmitglieder zur Eigennutzung übertragen werden sollen und wenn Ansprüche Dritter wegen einer Vormerkung im Grundbuch erfüllt werden müssen. Bekunden mindestens zwei Drittel der Mieterinnen und Mieter, dass sie ihre Wohnung kaufen wollen, ist die Umwandlung ebenfalls zu genehmigen. Der Kauf durch die Mieter wurde nur einmal – in Charlottenburg-Wilmersdorf – als Umwandlungsgrund angeführt. Über die Mehrheit der Anträge haben die Bezirke noch nicht entschieden.
Der Rückgang der Umwandlungen stimmt den Berliner Mieterverein „vorsichtig optimistisch“, so der stellvertretende Geschäftsführer Sebastian Bartels. Es sei notwendig, die Verordnung restriktiv umzusetzen und im Fall eines als Umwandlungsgrund geltend gemachten Verkaufs an die Mieter deren notariell beglaubigte Kaufabsicht einzufordern, um Missbrauch zu verhindern.
Jens Sethmann
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/um_verordnung_p250/
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28.02.2022