Bei Bränden in Wohngebäuden führt vor allem der entstehende Rauch zu Todesfällen. Rauchwarnmelder bieten einen zuverlässigen Schutz vor Rauchvergiftungen, wenn sie ordnungsgemäß installiert wurden und regelmäßig überprüft werden.
Seit dem 1. Januar 2017 müssen in Berlin in Aufenthaltsräumen – ausgenommen Küchen, Bäder und Toiletten – und in Fluren, über die Rettungswege von den Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder eingebaut werden. Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020.
In Deutschland sterben jedes Jahr 350 bis 400 Menschen bei Wohnungsbränden – 95 Prozent an den Folgen einer Rauchvergiftung durch die geruchlosen Gase Kohlenmonoxid und Kohlendioxid. Viele von ihnen hätten durch Rauchwarnmelder rechtzeitig vor den Bränden gewarnt werden können. Im Jahr 2018 wurden in Berlin 25 Brandtote registriert, sechs weniger als im Jahr zuvor.
Nachweislich weniger Brandtote
Tagsüber wird ein Feuer meist schnell entdeckt und gelöscht, nachts ist die Gefahr aber groß. Ein Beispiel: Am 6. Juli 2019 um 3.16 Uhr wurde die Berliner Feuerwehr zu einem Wohnungsbrand in Neukölln gerufen. Eine 70 Quadratmeter große Wohnung im Erdgeschoss eines fünfgeschossigen Wohngebäudes stand in Flammen. Alle 13 Bewohner konnten von der Feuerwehr gerettet werden. Zwei Personen erlitten gefährliche Rauchgasvergiftungen. Diese hätten vermieden werden können, wenn Rauchgasmelder in den Wohnungen installiert gewesen wären. Bereits drei Lungenzüge Brandrauch können zur Bewusstlosigkeit führen.
In Hamburg, wo die Rauchwarnmelderpflicht bereits 2005 eingeführt wurde und ab 2010 in allen Wohnungen umgesetzt sein musste, kommt es inzwischen zu signifikant weniger schweren Wohnungsbränden mit weniger Brandtoten.
Die Kosten für Rauchwarnmelder und deren Installation sind relativ gering. Gute Geräte sind bereits ab 18 Euro erhältlich. Bei einer zehnjährigen Nutzungsdauer – so lange reichen die Batterien – sind das nur knapp 2 Euro pro Jahr. Die Stiftung Warentest hat im Januar 2019 17 Rauchwarnmelder getestet. Mini-Melder mit Durchmessern von 7 Zentimetern, Smart-Home-Modelle sowie Funkmelder mit Fernbedienung gelten heute als verlässliche Alternativen zu den Standardmodellen.
Die Installation der Rauchwarnmelder ist nach der Berliner Bauordnung Aufgabe des Eigentümers, also des Vermieters. Der Mieter muss den Einbau dulden – auch wenn er bereits selbst Rauchwarnmelder eingebaut hat. Der Vermieter entscheidet, welche Geräte eingebaut werden. Bei Einzelmeldern ist einmal jährlich eine Sichtprüfung vorgeschrieben. Melder mit Teil-Ferninspektion werden jährlich mittels Funktechnik kontrolliert. Die Öffnung des Raucheintritts und die Umfeldüberwachung werden alle drei Jahre durch eine Sichtprüfung kontrolliert. Ferninspizierte Melder prüfen sich selbst.
Frank Maciejewski vom Berliner Mieterverein: „Solange keine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung über die Wartung durch den Mieter vorliegt, ist sie Aufgabe des Vermieters.“ Die Kosten für die Wartung sind als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umlegbar, müssen jedoch in der Abrechnung explizit genannt werden.
Rüstet der Vermieter eine Bestandswohnung nicht bis zum 31. Dezember 2020 mit Rauchwarnmeldern aus, liegt ein Mangel der Mietsache und ein Anspruch auf Mängelbeseitigung vor. Frank Maciejewski: „Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob auch ein Mietminderungsrecht gegeben ist.“
Die Gewobag hat bisher rund 68 Prozent ihrer Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Bei der Gesobau sollen es bis Jahresende 81 Prozent sein. Zahlen für den gesamten Berliner Wohnungsbestand liegen nicht vor.
Rainer Bratfisch
Rauchmelder-Fehlalarm
Bei einem Fehlalarm besteht objektiv keine Gefahr, und folglich gibt es auch keinen Verursacher. Der Mieter muss daher generell keinen Kostenersatz leisten. Muss die Feuerwehr im Rahmen ihres Einsatzes wegen des Fehlalarms eines Rauchmelders Fenster oder Türen aufbrechen, muss letztlich der Vermieter für die notwendigen Reparaturen zahlen. Er ist in aller Regel für Rauchmelder und ihre Wartung verantwortlich und damit auch für Schäden, die aufgrund eines Fehlalarms des Rauchmelders entstehen. Anders ist die Rechtslage, wenn der Mieter den Alarm fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
rb
Die Stiftung Warentest testete Rauchmelder:
www.test.de/Rauchmelder-im-Test-4957385-0/
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01.10.2019