Nach § 536 c BGB ist der Mieter verpflichtet, jeden Mangel der Wohnung dem Vermieter beziehungsweise der Hausverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls droht vom Vermieter Schadensersatz, falls sich aus der unterlassenen Mängelanzeige weitere Schäden und Kosten ergeben.
Eine Mietminderung kommt grundsätzlich auch erst dann in Frage, wenn der Mieter seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Um die Anzeige später beweisen zu können, sollte sie grundsätzlich nur schriftlich erfolgen.
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Musterschreiben:
Mängelanzeige mit Fristsetzung – Erklärung der Vorbehaltszahlung
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MieterMagazin 12/12
05.11.2017