Ohne Mietschuldenfreiheitsbestätigung hat man auf dem engen Berliner Mietmarkt kaum eine Chance. Gleichzeitig sind Vermieter laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht mehr verpflichtet, scheidenden Mietern eine solche Bestätigung auszustellen. Diese Lücke machen sich kommerzielle Anbieter zunutze.
Das Internetportal ImmobilienScout24 bietet seit Kurzem einen Service als Alternative zur klassischen Mietschuldenfreiheitsbestätigung: Die sogenannte „Mietzahlungsbestätigung“ soll Mietzahlungen fälschungssicher nachweisen.
Dafür gibt man auf der Webseite des Anbieters seine persönlichen Daten ein. Zunächst sind das Name und Adresse, Miethöhe und die Bank, über die die Mietzahlungen getätigt wurden. Im zweiten Schritt fragt das System dann nach Kontonummer und PIN für das Online-Banking und verbindet den Nutzer dann direkt mit seinem Konto. Aus den Kontodaten wird ein PDF generiert, auf dem die Mietzahlungen der vergangenen Monate verzeichnet sind. Fälschungssicher wird das Dokument durch einen Verifizierungscode, den skeptische Vermieter auf der Seite des Anbieters überprüfen können. ImmobilienScout24 gibt an, dass die Bestätigung von Vermietern akzeptiert wird. Zur Einführung ist der Service aktuell noch kostenlos. Auch andere Anbieter arbeiten nach diesem System.
An sich keine schlechte Idee – wären da nicht doch erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Schließlich gibt man auf einer externen Webseite höchst sensible Kontodaten ein. Zwar versichert ImmobilienScout24, die Daten würden nicht gespeichert und verweist auf die sichere Verbindung – eine gewisse Unsicherheit bleibt dennoch.
Wer vom Vorvermieter keine Bestätigung über regelmäßige Mietzahlungen ausgestellt bekommt, bei der Neuanmietung aber einen entsprechenden Nachweis vorlegen soll, kann regelmäßige Mietzahlungen alternativ auch anhand eigener Kontoauszüge nachweisen. Andere Transaktionen können geschwärzt werden. Auf diese Weise bleibt man der Einzige, der Einblick ins eigene Konto hat. Eine andere Möglichkeit ist es, vom Vorvermieter Quittungen über geleistete Mietzahlungen zu fordern. Diese muss er ausstellen.
Katharina Buri
Bundesgerichtshof vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 238/08
Voraussetzung ist ein Onlinebanking-Zugang zum Konto,
von dem die Miete bezahlt wurde.
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04.05.2023