Sven Fischer aus der Kopenhagener Straße 46 wehrt sich seit nunmehr sechs Jahren gegen die Schikanen seines Vermieters. Nun hat das Berliner Landgericht geurteilt, dass die verlangte Mieterhöhung nach der Modernisierung sittenwidrig ist.
Das Landgericht fand deutliche Worte für das Vorgehen des Vermieters, der in der Presse auch schon mal als „Berlins schlimmster Sanierer“ tituliert wurde. Nach der Umwandlung in Eigentumswohnungen und einer umfangreichen energetischen Sanierung sollte Sven Fischers Einzimmerwohnung um 282 Euro teurer werden.
Das Landgericht stellte nun wie schon das Amtsgericht als Vorinstanz fest, dass die umgelegten Kosten weit überhöht sind (LG Berlin vom 10. September 2019 – 67 S 342/ 18). Dieser vorsätzliche Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sei auf personelle und unternehmerische Verflechtungen zurückzuführen. Der Geschäftsführer der Eigentümer-GmbH, Wulf Christmann, ist zugleich Geschäftsführer der Christmann Projekt Entwicklung GmbH sowie der Construct Baumanagement GmbH. Die vorgelegten Rechnungen mit Pauschalsummen seien nicht prüffähig, so das Gericht. Ziel sei es offenbar gewesen, den Mieter mit einer überhöhten Miete zu übervorteilen oder ihn dazu zu bewegen, die Wohnung aufzugeben. Somit sei die gesamte Erhöhungserklärung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam.
Ebenfalls zurückgewiesen wurde die Umlage der Kosten für die Ersatzunterkunft. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, solche Aufwendungsersatzzuschüsse als Modernisierungskosten umzulegen. Doch in diesem Fall sei der Mieter ausgezogen, weil die Wohnung aufgrund Stromausfalls, fehlender Gasversorgung, herabgestürzter Decke und Schutt im Bad monatelang unbewohnbar war. Diese Zustände seien keine notwendige Folge einer Modernisierung, so das Gericht.
Birgit Leiß
22.11.2019