Leitsatz:
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
BGH vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Vermieter und Mieter stritten darüber, ob eine Verbrauchsmessung, die mittels eines nicht geeichten Zählers erfolgt ist, Grundlage für eine Betriebskostenabrechnung sein kann. Die Mieter hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung vom Vermieter gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Mieter waren der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte unverwertbar seien und die Vermieter daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Dem trat der BGH entgegen:
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung komme es allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben sei. Beruhten die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Hingegen komme den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall müsse der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend seien. Gelänge dem Vermieter dieser Nachweis, stehe einer Verwendung der Messwerte das Eichgesetz nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war im vorliegenden Fall der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt worden, aus der hervorging, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
Lesen Sie auch zum Thema "Wasseruhr", "Wasserzähler", "Kaltwasserzähler":
- BMV-Info 82: Die Wasseruhr -
Rechtsprobleme bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung - Zehn Mieterfragen rund um das Wasser:
Nur keine nassen Füße bekommen - Mietrechtstipp: Wenn der Ableser kommt
- Mietrechtstipp: Beim Wasserverbrauch ist Messdifferenz bis 20 % zulässig
- Wasserzähler: Übergrößen unerwünscht
- BMV-Info 106: Eichrechtliche Bestimmungen
für Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler - Neues Eichrecht: Messgeräteaustausch spart Kosten
- BMV-Info 180: Auszugsprobleme
- Landgericht Berlin: Zwischenablesung bei Mieterwechsel, wer zahlt?
- Berliner Bauordnung: Mieterverein fordert: Kaltwasserzähler nachrüsten
- Berlins Wasserleitungen und Abwasserkanäle:
Geringerer Wasserverbrauch schafft Probleme
26.10.2017