Leitsatz:
Stellt der Vermieter auf dem Grundstück keine blauen Papiermülltonnen zur Verfügung, liegt hierin nur ein unerheblicher Mangel, der den Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt.
AG Hamburg-Blankenese vom 19.02.2010 – 518 C 399/09 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Begründung des Gerichts ist kurz: Ein Minderungsrecht stehe dem Mieter dann nicht zu, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führe (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). So liege es hier: Das Fehlen einer „blauen Tonne“ belaste den Mieter nämlich nur insoweit, als er seinen Papiermüll entweder zur nächstgelegenen öffentlichen Mülltonne bringen oder – wenn dies angesichts der Entfernung zu beschwerlich erscheint – über den Hausmüll entsorgen müsse.
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Urteilstext
Kurzbericht:
Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt: „Den Beklagten stand kein Minderungsrecht gemäß § 536 I BGB zu. Insoweit kann es dahinstehen, ob den Beklagten als Ausfluss des Rechts zur Gewährung des Mietgebrauchs (§ 535 I BGB) oder als Kehrseite mietvertraglicher Fürsorge- und Nebenpflichten des Vermieters (§§ 241 II, 242 BGB) ein Anspruch darauf zustand, dass der Kläger bei der Beschaffung einer sogenannten „blauen Tonne“ für die Altpapierentsorgung mitwirkt, was das Gericht in seinem Urteil vom 6.11.2009 (ZMR 2010, 199 = BeckRS 2010, 5123) – jedenfalls für die dort vorliegenden besonderen Umstände (insbesondere: Gehbehinderung der Mieterin) – bejaht hat. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter nämlich dann nicht zu, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt (§ 536 I 3 BGB). So liegt es hier: Das Fehlen einer „blauen Tonne“ belastet die Beklagten nämlich nur insoweit, als sie ihren Papiermüll entweder zur nächstgelegenen öffentlichen Mülltonne bringen oder – wenn dies angesichts der Entfernung zu beschwerlich erscheint – über den Hausmüll entsorgen müssen. Letzteres mag ihren umweltpolitischen Überzeugungen bezüglich Abfalltrennung widersprechen; verboten ist die Entsorgung von Altpapier über den Hausmüll jedoch nicht, denn der Hamburgische Senat hat von der Verordnungsermächtigung in § 13 II hbg.AbfG, mit der er eine über § 12 II hbg.AbfG durchsetzbare Pflicht zur getrennten Entsorgung bestimmter Abfallarten einführen könnte, für den Bereich des Papiermülls noch keinen Gebrauch gemacht.“ – Zur gewerblichen Sammlung von Altpapier aus Haushalten siehe VG Hamburg, ZUR 2011, 41 = BeckRS 2011, 45745. Zur – Quersubventionierung der – Biotonne siehe BVerwGE 112, 297 = NZM 2001, 1089.
09.05.2017