Vor einem Jahr hat der Senat die frühere Gelbe Tonne und die Orange Box zu einer einheitlichen „Wertstofftonne“ zusammengelegt. Jetzt vermeldet er deutliche Zuwächse bei den gesammelten Wertstoffen („… rund 4 Kilogramm mehr pro Einwohner und Jahr“) und lobt die Berliner. Auf der anderen Seite werden von privaten Entsorgern – beginnend in drei Ost-Berliner Bezirken – Altglasbehälter auf den Höfen abgezogen und die Bewohner damit für eine angeblich unsaubere Mülltrennung abgestraft.
Das MieterMagazin geht dem Müll, seiner Trennung und seinen Kosten in 10 Fragen und Antworten nach.
Folgende Fragen zum Thema Müll behandelt dieser Artikel:
- Welche Tonnen gibt es für den Abfall und was wird darin entsorgt?
- Wer ist für die Müllentsorgung verantwortlich?
- Wer zahlt die Kosten für die Müllentsorgung?
- Wieso werden in drei Ost-Berliner Bezirken die Glascontainer abgeschafft? Ist das überhaupt zulässig?
- Wieso wurden in vielen Großsiedlungen die Müllschlucker geschlossen?
- Kann die Abfuhr von Sperrmüll als Betriebskosten abgerechnet werden?
- Welche Kosten der Müllentsorgung können nicht über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden?
- Was kann man als Mieter tun, wenn die Mülltonnen nicht ausreichen?
- Müssen Gewerbeeinheiten eigene Mülltonnen haben?
- Wann ist im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens das wohnwerterhöhende Merkmal „gepflegte Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung, nur den Mietern zugänglich“ erfüllt?
1. Welche Tonnen gibt es für den Abfall und was wird darin entsorgt?
Im Prinzip gibt es fünf verschiedene Müllbehälter.
Graue Hausmüll-Tonne: Hygieneartikel und -papiere, Windeln, Tierstreu, Geschirr, Spiegel- und Fensterglas, Folien, Fotos etcetera.
Braune Biogut-Tonne: Reste von Obst und Gemüse, Teebeutel, Kaffeesatz und -filter, Essensreste, Blumen.
Orange-gelbe Wertstofftonne: Verpackungen und andere Gegenstände aus Kunststoff, Metall oder Verbundstoffe. Nicht mehr in die Wertstofftonne dürfen Elektrogeräte, Energiesparlampen, Batterien, Textilien, Datenträger und Holz.
Blaue Papier-Tonne: Zeitungen, Zeitschriften, Kartons, Verpackungen aus Papier.
Glascontainer (braun, grün, weiß): nach Farben getrennt „Verpackungen aus Glas“ – also Flaschen, Konserven-, Marmeladengläser. Nicht in den Glascontainer gehören zerbrochene Trinkgläser, Glaslampen, zerbrochene Scheiben oder Kristallglas.
2. Wer ist für die Müllentsorgung verantwortlich?
Für den Hausmüll, also die Abfälle in der grauen Tonne, sind gemäß § 5 des Berliner Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausschließlich die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zuständig. Alle Berliner Haushalte sind verpflichtet, die Hausmüllbeseitigung von der BSR vornehmen zu lassen und die kommunalen Abfallentgelte dafür zu zahlen. Auch Bioabfall und Sperrmüll holt die BSR nach Anmeldung ab (hier werden extra Kosten fällig).
Für den Abtransport von Altpapier und Altglas gilt kein Anschlusszwang an das System der BSR. Hier können auch andere Entsorgungsunternehmen beauftragt werden.
Für die sogenannten Wertstofftonnen sind die BSR und die private Entsorgungsfirma ALBA gemeinsam zuständig. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche in der Stadt haben sie untereinander aufgeteilt. Einzelheiten dazu unter www.wertstofftonne-berlin.de.
3. Wer zahlt die Kosten für die Müllentsorgung?
Die kommunalen Entgelte für den Abtransport von Hausmüll, Biomüll und Sperrmüll durch die BSR können grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden. Bei der Wertstofftonne und den Glascontainern entstehen dagegen für die Leerung und Entsorgung keine Kosten. Diese hat der Verbraucher bereits beim Einkauf über den Preis bezahlt.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn in der Wertstofftonne Müll entsorgt wurde, der dort nicht hineingehört – wie etwa Elektrogeräte, Holz oder Batterien. In diesem Fall lässt das Entsorgungsunternehmen die volle Tonne stehen. Der Hauseigentümer muss nun eine gesonderte Leerung der Tonne durch die BSR in Auftrag geben. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Gebühren kann er wiederum im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Entsorgung von Papier verursacht dagegen immer Kosten, auch wenn diese je nach Entsorgungsunternehmen unterschiedlich hoch sind.
4. Wieso werden in drei Ost-Berliner Bezirken die Glascontainer abgeschafft? Ist das überhaupt zulässig?
Die Abschaffung der Glascontainer wird von den Entsorgern mit der schlechten Qualität des gesammelten Altglases begründet, verursacht durch zu viele Fremdstoffe in den Containern. Fehlende Einnahmen durch sinkende Preise auf den Altglasmärkten versuchen die Entsorgungsunternehmen offenbar über Kosteneinsparungen bei der Abfuhr zu kompensieren. Mieter müssen ihr Altglas in drei Berliner Bezirken zukünftig zu Altglascontainern im öffentlichen Straßenland bringen. Rechtlich können sie sich nicht wehren, da das Aufstellen der Tonnen nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt. Jedoch setzt sich der Berliner Senat derzeit für den Erhalt der Altglas-Mülltonnen ein. Die Koalitionsparteien von SPD und CDU wollen auf das Duale System Deutschland einwirken, die Altglascontainer in den Höfen der drei Bezirke wieder aufzustellen. Es ist also noch nicht das letzte Wort gesprochen.
5. Wieso wurden in vielen Großsiedlungen Berlins die Müllschlucker geschlossen?
Die meisten Abfallschächte ermöglichen keine Mülltrennung, wie sie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin fordert. Daher wurde im Jahr 2010 die Berliner Bauordnung dahingehend geändert, dass Abfallschächte, die keine Mülltrennung ermöglichen, bis zum 31. Dezember 2013 außer Betrieb zu nehmen sind. Mietminderungsrechte oder Instandsetzungsansprüche hat der Mieter im Regelfall nicht, da es an einem erheblichen Mangel fehlt (Landgericht Berlin vom 1. Dezember 2009 – 63 S 162/09). Vielmehr sei es Mietern zuzumuten, ihren Müll zukünftig zu den Mülltonnen auf dem Hof zu bringen (Landgericht Berlin vom 16. Februar 2006 – 67 S 365/05).
6. Kann die Abfuhr von Sperrmüll als Betriebskosten abgerechnet werden?
Grundsätzlich setzt die Umlage von Betriebskosten voraus, dass es sich um wiederkehrende Aufwendungen handelt. Bei einmaligen Maßnahmen kann der Vermieter die Mieter nicht mit Kosten belasten. Wird immer wieder Gerümpel verbotenerweise auf dem Hof abgestellt, sind die Entsorgungskosten aber von den Mietern zu tragen (Bundesgerichtshof vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 137/09). Der Vermieter muss sich aber bemühen, das unerlaubte Abstellen von Sperrmüll zu verhindern.
7. Welche Kosten der Müllentsorgung können nicht über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden?
Miet- oder Anschaffungskosten für Mülltonnen oder -container sind keine Betriebskosten und damit auch nicht umlagefähig. Sie dienen der Verwaltung der für das Gebäude erforderlichen Einrichtungen. Nach der Betriebskostenverordnung gehören solche Verwaltungskosten ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten (Landgericht Neuruppin vom 23. Januar 2003 – 4 S 241/02). Nur wenn die Mietkosten für die Müllbehälter Teil der von der Gemeinde erhobenen Müllgebühr sind, kann sie der Vermieter auf die Mieter umlegen.
8. Was kann man als Mieter tun, wenn die Mülltonnen nicht ausreichen?
Der Vermieter ist gehalten, die Größe und die Anzahl der Müllbehälter am Bedarf der Mieter auszurichten. Werden zu wenig Müllbehälter aufgestellt, kann dies einen Mangel darstellen, insbesondere dann, wenn dem Mieter eine Müllentsorgung überhaupt nicht mehr möglich ist oder die Müllstandsflächen verdrecken. Der Vermieter ist dann verpflichtet, weitere Müllbehälter aufzustellen, was allerdings zu höheren Betriebskosten führen kann.
Es kann auch ein Recht zur Mietminderung gegeben sein, wobei die angemessenen Minderungsquoten erfahrungsgemäß niedrig sind (2 bis 5 Prozent).
9. Müssen Gewerbeeinheiten eigene Mülltonnen haben?
Wenn durch das Gewerbe wesentlich mehr Abfall und dadurch erheblich höhere Müllentsorgungskosten entstehen, muss der Vermieter eine Kostentrennung vornehmen und eigene Mülltonnen für das Gewerbe aufstellen lassen. Das dürfte zum Beispiel der Fall sein bei einem Restaurant, einem Imbiss oder einem Supermarkt mit großen Mengen an Verpackungsmaterial.
10. Wann ist im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens das wohnwerterhöhende Merkmal „gepflegte Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung, nur den Mietern zugänglich“ erfüllt?
Eine Sichtbegrenzung liegt vor, wenn der Blick nicht ohne Weiteres auf die Müllcontainer fällt (Amtsgericht Lichtenberg vom 19. Juli 2012 – 16 C 13/12). Zäune, Rankhilfen aus Holz sowie Bäume und Sträucher erfüllen diesen Anspruch (Amtsgericht Pankow-Weißensee vom 4. November 2010 – 102 C 240/10). Die Müllstandsfläche muss abschließbar sein. Als „nicht gepflegt“ gilt, wenn die Mülltonnen regelmäßig überfüllt sind, der Müll neben die Mülltonnen gekippt wird und dort Unrat liegt (Landgericht Berlin vom 26. April 2013 – 63 S 335/12).
Wibke Werner
MieterMagazin 4/14
Das Kriterium „wohnwerterhöhend“ für Müllstandsflächen hat der Mietspiegel genau definiert
Foto: Sabine Münch
Mülltrennung ist für einen Großteil der Berliner selbstverständlich
Foto: Sabine Münch
Gelb und Orange wurden jetzt zu einer gemeinsamen „Wertstofftonne“ zusammengelegt
Foto: BSR
Wird der Hof immer wieder von Mietern zugerümpelt, kann der Vermieter die Sperrmüllabfuhr auf die Mieter umlegen
Foto: Christian Muhrbeck
Weitere Informationen im Internet unter
www.bsr.de
06.06.2017