Leitsatz:
Die Mietminderung bemisst sich bei einer Mietstruktur von Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlungen grundsätzlich nur nach dem Anteil der Nettomiete.
LG Berlin, Urteil vom 8.4.02 – 62 S 367/01 –
Mitgeteilt von RAen Christian Emmerich & Reinhard Lebek
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bemisst sich die Mietminderung bei einer Mietstruktur von Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlungen grundsätzlich nur nach dem Anteil der Nettomiete (LG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 – 62 S 589/00 -; Urteil vom 7. Mai 2001 – 62 S 517/00 -; vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 339; Soergel/Kummer, BGB, 12. Aufl., § 537 Rdn. 40; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III. Rdn. 1365). Nach §§ 537 I 1, 472 f. BGB ermäßigt sich der gegenwärtige Mietpreis bei einer Minderung in dem Verhältnis, in dem der objektive Gebrauchswert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelbehafteten Sache steht. Dieser Wert wird durch den Nettomietzins, nicht jedoch durch die Umlagen und verbrauchsabhängigen Nebenkosten ausgewiesen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Juni 1999 – 12 U 34/99 -; LG München I NZM 2000, 87; LG Berlin – Zivilkammer 65 – GE 1994, 1381 -).
Da sich die Mängel der Wohnung nicht auf den Kfz-Stellplatz ausgewirkt haben, bleibt dieser monatliche Mietanteil von 30,00 DM ebenfalls ungekürzt. …
Anmerkung der Redaktion:
Die in der Entscheidung zitierten Paragraphen entsprechen der bis zum 31.8.2001 geltenden Rechtslage.
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14.06.2016