Leitsatz:
Nach dem seit 1.9.2001 geltenden Recht verwirkt ein während des Mietverhältnisses entstehender Minderungsanspruch nicht, wenn er längere Zeit nicht geltend gemacht wird.
AG Schöneberg, Urteil vom 27.2.02 – 5 C 540/01 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der Minderungsanspruch hinsichtlich der Mängel im Bad bezüglich des Wasserschadens ist vorliegend auch nicht verwirkt. Zwar ist dieser Mangel bereits seit September 1999 vorhanden, ohne dass die Beklagten bislang von ihrem Minderungsrecht Gebrauch gemacht haben. Nach altem Mietrecht war daher streitig, ob in diesem Fall die Minderungsbefugnis verwirkt ist, bzw. ob diese im Falle der Mieterhöhung in Höhe des Mieterhöhungsbetrages wiederauflebt. Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da gemäß § 536 c BGB neues Mietrecht ein Minderungsanspruch, auch wenn er längere Zeit nicht geltend gemacht wird, nach neuem Recht nicht mehr verwirkt ist. Dies sieht das Gesetz nur für den Fall des § 536 b BGB n.F. vor, d.h. für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene erkennbare Mängel, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine entsprechende Regelung im Rahmen von § 536 c BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich unterlassen (vgl. hierzu Kinne/Schach, Miete und Mietvertragsrecht, 3. Auflage, § 536 b Rz. 5 m.w.N.). …
Anmerkung der Redaktion:
Siehe Beitrag in MM 01, 373; anders OLG Naumburg GE 02, 394
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14.06.2016