Leitsatz:
Ein Mieter ist nicht zur Mietminderung berechtigt, wenn die Fassade des Hauses mit Efeu berankt ist und sich daraus die üblichen Belästigungen durch nistende Vögel und Ungeziefer ergeben.
AG Köpenick vom 26.4.2013 – 12 C 384/12 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht verwehrte dem Mieter die Minderung, weil kein erheblicher Mangel vorläge.
Eine Beeinträchtigung des Wohnwertes wollte das Gericht in dem vorgefundenen Bewuchs nicht erkennen. Der Efeu ranke nicht weit an die Fenster heran, so dass die Helligkeit in den Zimmern dadurch kaum verringert werde. Er wirke ähnlich wie ein nahe vor dem Fenster stehender Baum. Kleinere vereinzelte ans Fenster ragende und bei Wind gegen die Scheibe schlagende Zweige könnten die Mieter ohne großen Aufwand abschneiden.
Einen zur Minderung berechtigenden Mangel stellten weder die aus dem Efeu-Bewuchs folgenden Verschmutzungen durch Vogelkot oder der Lärm nistender Vögel dar. Auch über einen Straßenbaum direkt vor dem Schlafzimmerfenster könnte man sich deshalb nicht beschweren oder deswegen die Miete mindern.
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Urteilstext
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. …
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses für die Monate November 2011 bis Oktober 2012 in Höhe von 480 Euro aus dem Mietvertrag i. V m. den §§ 535 Abs. 2, 421 BGB zu. Den Beklagten steht kein Recht auf Mietminderung in Höhe von monatlich je 40 Euro zu, denn die Mietwohnung wies keinen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zu Wohnzwecken mehr als unerheblich minderte.
Soweit die Beklagten wegen des Efeubewuchses an einem Teil der Fassade des von ihnen bewohnten Wohnhauses und dessen aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen wie Lärmbelästigung und Schmutz wegen dort nistender Vögel und Ungeziefer die Miete gemindert haben, waren sie hierzu nicht berechtigt, denn eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit lag nicht vor. Nach dem Ergebnis der vom Gericht in einem Ortstermin durchgeführten Augenscheinnahme ist die Fassade des Hauses zwar zwischen Küchen- und Schlafzimmerfenster mit Efeu bewachsen. Dieser Efeu steht auch teilweise von der Fassade ab und in dem Bewuchs nisten Vögel, keineswegs konnte vor Ort aber das von den Beklagten beschriebene dschungelartige mehr als 90 cm tiefe Dickicht festgestellt werden. Die Beklagten empfinden den Efeu offenbar nur deshalb als besonders tief, weil ihr Küchenfenster gegenüber dem Schlafzimmerfenster vorspringt und der gesamte Vorsprung mit Efeu bewachsen ist, so dass im Bereich des Vorsprungs auch in einer Entfernung von ca. 90 cm noch einzelne Ästchen vor das Schlafzimmerfenster ragen. Unstreitig war die Fassade des Hauses schon beim Einzug der Beklagten mit Efeu bewachsen, viele Mieter empfinden solche Hausbegrünungsmaßnahmen gerade wegen der Möglichkeit der Naturbeobachtung durch nistende Vögel als Bereicherung.
Einen zur Minderung berechtigenden Mangel stellen weder die damit einhergehenden Verschmutzungen durch Vogelkot oder der Lärm nistender Vögel dar. Auch über einen Straßenbaum direkt vor dem Schlafzimmerfenster könnte man sich deshalb nicht beschweren oder deswegen die Miete mindern. Spinnen und Ameisen gehören ebenso zu einer so grünen Großstadt wie Berlin. Deren Eindringen in die Wohnung verhindern die Beklagten durch das vor ihrem Schlafzimmer angebrachte Fliegengitter. Eine Beeinträchtigung des Wohnwertes, wie von den Beklagten vorgetragen, kann das Gericht in dem vorgefundenen Bewuchs nicht erkennen. Der Efeu rankt nicht weit an die Fenster heran, so dass die Helligkeit in den Zimmern dadurch kaum verringert wird. Er wirkt ähnlich wie ein nahe vor dem Fenster stehender Baum. Kleinere vereinzelte ans Fenster ragende und bei Wind gegen die Scheibe schlagende Zweige können von den Beklagten ohne großen Aufwand abgeschnitten werden.
14.06.2016