Leitsatz:
Der Wert der Beschwerde eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf Grund des Mangels gegebenen Mietminderung. Weicht ein Instanzgericht von dieser gefestigten Rechtsansicht ab und besteht wegen weiterer Abweichungen in der Zukunft Wiederholungsgefahr, so ist der Zulassungsgrund der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ in § 574 II Nr. 2 ZPO erfüllt.
BGH v. 27.11.2002 – VIII ZB 33/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 55 Seiten]
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29.05.2018