Leitsatz:
Eine unterlassene oder lediglich pauschale – und nicht weiter erläuterte – Angabe von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsabschlägen in einer Modernisierungserhöhungserklärung führt zu deren formeller Unwirksamkeit (gegen LG Berlin vom 27.3.2014 – 67 S 421/13 -). Zwar ist es – nicht zuletzt nach der Formulierung des nunmehr geltenden § 559 Abs. 2 BGB – zulässig, die für die Instandsetzung anfallenden Kosten zu schätzen. Das entbindet den Vermieter aber nicht davon, die der Schätzung zugrunde liegenden Umstände mitzuteilen; ist die Quote willkürlich oder nicht nachzuvollziehen, so ist das Mieterhöhungsverlangen mangels Kostenabgrenzung unwirksam.
LG Berlin vom 14.8.2014 – 67 S 71/14 –
Mitgeteilt von RAin Dr. Christina Niedermeier
Urteilstext
Entscheidungsgründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Feststellung, dass die monatliche Nettokaltmiete für die vom Beklagten innegehaltene Wohnung in der A-Str. xx in 1xxxx Berlin seit dem 1. Juli 2013 768,60 € betrage.
Denn der für die streitgegenständliche Wohnung vereinbarte Mietzins wurde nicht durch die vom Kläger durch seine Hausverwaltung mit Schreiben vom 27. März 2013 erklärte Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung gemäß § 559 BGB erhöht.
Diese Mieterhöhungserklärung vom 27. März 2013 ist bereits formell unwirksam. Sie entspricht den Anforderungen von § 559 Abs. 1 BGB a.F. nicht. Insbesondere hat der Kläger in ihr die ersparten Instandsetzungskosten nicht hinreichend konkret angegeben. Soweit sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung ersparte Instandsetzungskosten anrechnen lassen muss, ist es im Rahmen der formellen Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhungserklärung erforderlich, dass der Vermieter mitteilt, auf Grundlage welcher tatsächlichen Verhältnisse er den angegebenen Instandsetzungsabzug berechnet hat. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden, den begehrten Erhöhungsbetrag rechnerisch nachzuvollziehen.
Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und in nicht zu beanstanden der Weise ausführt, hat der Kläger in der der streitgegenständlichen Erhöhungserklärung vom 27. März 2013 beigefügten Kostenberechnung bezüglich der Fassadenarbeiten pauschal einen lnstandsetzungsbetrag von 26.779,77 € und die Kosten für die Sondernutzung als Instandsetzungskosten in Höhe von weiteren 56,24 € in Abzug gebracht. In der ebenfalls der Erhöhungserklärung beigefügten Kostenaufstellung werden diese Beträge, bezogen auf die einzelnen Abschlagsrechnungen bzw. die Schlussrechnung der Firma P., die die Fassadenarbeiten ausgeführt hat, aufgeschlüsselt.
Aufgrund welcher Erkenntnisse oder Tatsachen ein pauschaler Abzug der Instandsetzungskosten gerade in diesen Höhen gerechtfertigt ist, teilt der Kläger in der streitgegenständlichen Mieterhöhung nicht mit. Zwar ist es – nicht zuletzt nach der Formulierung des nunmehr geltenden § 559 Abs. 2 BGB – zulässig, die für die Instandsetzung anfallenden Kosten zu schätzen. Das entbindet den Vermieter aber nicht davon, die der Schätzung zugrunde liegenden Umstände mitzuteilen; ist die Quote willkürlich oder nicht nachzuvollziehen, so ist das Mieterhöhungsverlangen mangels Kostenabgrenzung unwirksam (LG Stralsund, Urteil vom 6. März 1997 – 1 S 189/96 in WuM 1997, 271; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Rn. IV 361; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 559 Rn. 71). Eine Analogie zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der formellen Ordnungsgemäßheit von Betriebskostenabrechnungen ist nicht geboten, da sie einen gänzlich anderen Gegenstand betrifft (anders: Urteil der Kammer 67 S 421/13 in GE 2014, 747). Insbesondere hat- anders als in den vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 12. März 2003 – VIII ZR 175/02 – und vom 3. März 2004 – VIII ZR 151/03 entschiedenen Fällen, der Beklagte im gegenständlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, welche Schäden vor Beginn der vom Kläger veranlassten Arbeiten bereits vorhanden waren, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig. ist. Mindestens in einem solchen Fall ist der Vermieter aber verpflichtet, den von ihm in der Modernisierungsmieterhöhung in Abzug gebrachten Instandsetzungsanteil nachvollziehbar und für den Mieter nachprüfbar zu erläutern. Hierzu wäre im gegenständlichen Verfahren insbesondere auch deshalb konkret Anlass gewesen, weil der Kläger in seiner vorangegangenen Mieterhöhung, die durch die streitgegenständliche korrigiert wurde, noch von gänzlich anderen Abzugsbeträgen hinsichtlich der Instandsetzungskosten ausgegangen ist.
Ergänzend wird zur Begründung ausdrücklich auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die formelle Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung vom 27. März 2013 auch nicht durch die später im Verlauf des Rechtsstreits vorgenommene Erläuterung geheilt worden. Voraussetzung einer formell und materiell wirksamen Modernisierungsmieterhöhung ist, dass dem Mieter in ihr selbst sämtliche Gründe und Tatsachen mitgeteilt werden, aufgrund derer sich der vom Vermieter geforderte Erhöhungsbetrag ergeben soll. Denn der Mieter soll umfassend in die Lage versetzt werden, die Rechtsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens zu prüfen. Eine gleichsam im Prozess erfolgte „scheibchenweise“ Erläuterung oder ein Nachschieben der gemäߧ 559 b BGB a.F. erforderlichen Erläuterung reicht nicht (Börstinghaus in Schmidt Futterer, a.a.O. § 559b Rn. 124).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
03.01.2018