Auch während der Mietvertragslaufzeit muss man auf Trab bleiben, Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen müssen immer auf ihre Richtigkeit geprüft werden.
Jedes Mieterhöhungsverlangen sollte man sich genau ansehen. Erst wenn die letzte Mieterhöhung mindestens ein Jahr zurückliegt, darf die Miete erneut angehoben werden. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen in Berlin Mieten innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent erhöht werden. Über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus darf die Miete aber nicht steigen. Die Vergleichsmiete ermittelt man anhand des Berliner Mietspiegels. Für jede preisfreie Wohnung lässt sich damit auf den Cent genau die höchstzulässige Miete errechnen. Die Rechtsberater des Berliner Mietervereins helfen gern bei der Berechnung und wissen, was zu tun ist, wenn der Vermieter mehr verlangt, als er darf.
Außerdem gibt es auch einige Formalien, die ein Mieterhöhungsschreiben erfüllen muss. Wenn der Vermieter bestimmte Angaben versäumt, kann man mit Hilfe der Rechtsberatung eine Mieterhöhung (siehe unten) sogar ganz zurückweisen.
Auch die alljährliche Nebenkostenabrechnung sollte man unter die Lupe nehmen. Dafür hat man 30 Tage Zeit. Zunächst einmal kann man die Zahlen mit der Abrechnung des Vorjahres vergleichen. Wenn es dabei größere Abweichungen gibt, die sich nicht vernünftig erklären lassen, ist das ein Hinweis auf einen möglichen Fehler. Aufschlussreich ist auch ein Vergleich mit der Berliner Betriebskostenübersicht (siehe unten), die alle zwei Jahre zusammen mit dem Mietspiegel veröffentlicht wird. Damit bei den verbrauchsabhängigen Kosten keine Unklarheiten entstehen, sollte man sich vorausschauend die Zählerstände der Wasseruhren und der Heizkostenverteiler am Tag der Ablesung notieren. Bei neueren elektronischen Geräten kann man auch nachträglich noch die Werte abrufen.
Wenn Zweifel an der Abrechnung bestehen, sollte man beim Vermieter in die Belege schauen. Entweder man macht dazu einen Termin in den Räumen der Hausverwaltung oder man bittet den Vermieter, Kopien der Belege per Post zuzuschicken. Hierzu ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet. Tut er es, darf er pro Kopie bis zu 26 Cent verlangen.
Auch bei den Betriebskostenabrechnungen kann sich eine Überprüfung durch den Rechtsberater des Mietervereins richtig lohnen. So dürfen Betriebskosten, die im Mietvertrag nicht genannt werden, grundsätzlich auch nicht umgelegt werden. Wenn Heiz- und Warmwasserkosten nicht vorschriftsgemäß nach Verbrauch abgerechnet werden, kann der Mieter diesen Posten um 15 Prozent kürzen. Und lässt sich der Vermieter mit der Abrechnung länger als 12 Monate Zeit, kann er überhaupt keine Nachzahlungen mehr einfordern. Wer hingegen Vermieterforderungen ohne Prüfung begleicht, akzeptiert damit die Abrechnung und hat in der Regel keine Chance, sein Geld zurückzubekommen.
Jens Sethmann
Betriebskosten selber reduzieren
Durch vernünftiges Heizen kann man eine Menge sparen. Jeder hat zwar ein anderes Temperaturempfinden, aber man muss gewiss nicht rund um die Uhr alle Räume auf 25 Grad halten, bei Abwesenheit die Heizung laufen lassen oder zum offenen Fenster hinaus heizen. Übertreiben sollte man es mit der Sparsamkeit jedoch auch nicht. Wenn man gar nicht heizt und das Lüften vernachlässigt, können schnell Feuchtigkeit und Schimmel an den Wänden auftreten. Den Warmwasserverbrauch kann man deutlich senken, wenn man statt eines Vollbades duscht. In der Energieberatung (siehe unten) gibt es weitere Tipps. Beim Check des Heizkostenverbrauchs (siehe unten) hilft der Heizspiegel.
Eine weitere Einsparmöglichkeit ist die konsequente Mülltrennung. Die gelben Wertstofftonnen sind kostenlos. Wenn in den Restmülltonnen keine Verpackungen, kein Papier, kein Glas und kein Biomüll mehr landen, kann bei der Berliner Stadtreinigung oft ein kleinerer Müllcontainer oder eine Tonne weniger bestellt werden.
Etwas mehr Gemeinschaftssinn ist nötig, wenn die Mieter eines Hauses die Hausreinigung oder die Gartenpflege in die eigene Hand nehmen und so die Kosten für eine Fachfirma sparen. Voraussetzung ist, dass sich der Vermieter darauf einlässt. Die Mieter müssen sich dabei auf einen Putzplan einigen und eventuell auch Konflikte um unterschiedliche Sauberkeitsstandards austragen und lösen.
Eher abzuraten ist davon, die Schneebeseitigung zu übernehmen. An den wenigen winterlichen Tagen des Jahres morgens den Schnee wegzufegen und den Gehweg bei Glätte zu streuen, erscheint zwar als leichte Aufgabe. Doch muss man sie konsequent erledigen, ansonsten haftet man im Falle eines Glätteunfalls.
js
Mietminderung ist nicht zum Mietesparen da
Wenn eine Wohnung Mängel aufweist, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Dabei ist aber höchste Vorsicht geboten. Die Miete kann nur in dem Maße gemindert werden, wie das Wohnen beeinträchtigt wird. Ohne vorherige Rechtsberatung sollte man keine Mietminderung vornehmen, denn man riskiert eine Kündigung, wenn sich die Mietminderung auf mehr als eine Monatsmiete summiert hat. Deshalb sollte man auch auf gar keinen Fall der Versuchung erliegen, eine Mietminderung als Instrument zum Mietesparen einzusetzen, etwa indem man beispielsweise wegen eines undichten Fensters die Miete senkt, aber nicht auf die Reparatur drängt. Die Minderung soll nur die Nachteile ausgleichen. Oberstes Ziel ist aber, die Wohnung wieder in den vertragsgemäßen Zustand zu bringen, für den auch die volle Miete fällig ist.
js
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Weitere Informationen zum Thema
Ob eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist, lässt sich mit dem „MietCheck“ des Berliner Mietervereins Schritt für Schritt berechnen: www.berliner-mieterverein.de/mietrecht/berliner-mietspiegel-mietcheck/mieterhoehung-erhalten-mietcheck.htm
Die Betriebskostenübersicht ist in der Mietspiegel-Broschüre abgedruckt und im Internet unter www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/betriebskosten zu finden.
Der Mieterverein bietet in seinen Beratungszentren eine wöchentliche Energieberatung an
und unter www.berliner-mieterverein.de/rund-ums-wohnen/heizung-energie.htm
Überprüfung des Heizkostenverbrauchs: https://www.heizspiegel.de
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16.12.2023