Pressemitteilung Nr. 9/15
Nachdem der Deutsche Bundestag heute das Mietrechtsnovellierungsgesetz beschlossen hat, ist mit einem Inkrafttreten der Ermächtigung für die Mietpreisbremse zum 1.4. oder 1.5.2015 zur rechnen. „Da der Berliner Senator für Stadtentwicklung und Umwelt, Andreas Geisel, angekündigt hat, die erforderliche Rechtsverordnung des Landes Berlin weitestgehend zeitgleich in Kraft treten zu lassen, wird es also schon in wenigen Wochen zu einer Beschränkung der Mieten bei Wiedervermietung bei 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete kommen“, so Mietervereinsgeschäftsführer Reiner Wild.
„In Anbetracht der Wohnungsmarktlage empfehlen wir daher jedem Mieter, bei Anmietung einer freifinanzierten Wohnung die geforderte Miete mit der ortsüblichen Miete aus dem Berliner Mietspiegel zu vergleichen“ erklärte Wild. Weicht die geforderte Miete um mehr als 10 Prozent nach oben ab, muss der Vermieter um Auskunft über die Festlegung bzw. Zusammensetzung der Miete gebeten werden. Zeitgleich sollte eine Rüge mit Hinweis auf die Überschreitung der mittels Mietspiegel ausgerechneten Kappungsgrenze (Mietpreisbremse) dem Vermieter übermittelt werden. Dabei ist auf den Beweis des Zugangs zu achten. Die Rüge ist erforderlich, weil dem Mieter nur ab dem Zugang der Rüge beim Vermieter Rückforderungsansprüche für zu viel gezahlte Mieten zustehen.
„Nach unseren Berechnungen könnte die Mietpreisbremse bei circa zwei Dritteln aller Wiedervermietungen den Mietpreis dämpfen. Eine Überprüfung lohnt sich daher auf jeden Fall“, so Wild.
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03.06.2016