Mieter können sich zur Abwehr von Mieterhöhungen auf ihn berufen
Kürzlich wurde eine kritische Stellungnahme des Statistikprofessors Dr. Kauermann zum Berliner Mietspiegel in der Berliner Presse veröffentlicht, in der methodische Mängel an den Mietspiegeln 2013 und 2015 kritisiert wurden.
Auch wenn der Berliner Mieterverein die Bedenken des Statistikers hinsichtlich der zu hoch ausgewiesenen Tabellenwerte im Hinblick auf die Sondermerkmale im Grundsatz teilt, handelt es sich bei den Berliner Mietspiegeln 2013 und 2015 um qualifizierte Mietspiegel. Mieter können daher weiterhin Mieterhöhungsverlangen mit Bezug auf den Berliner Mietspiegel abwehren, da die bisherige Rechtsprechung zum Berliner Mietspiegel 2015 davon ausgeht, dass der Mietsspiegel als Beweis für die ortsübliche Vergleichsmiete taugt oder zumindest als geeignete Schätzgrundlage anzusehen ist. Bei einer Mieterhöhung muss der Vermieter außerdem die Kappungsgrenze einhalten, nach der sich die Miete in drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent erhöhen darf (Berliner Kappungsgrenzenverordnung). Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn sich die Miete mindestens 12 Monate nicht verändert hat.
Da in Berlin die Mietpreisbremse gilt, wonach im Grundsatz die Miete bei Wiedervermietungen nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, dient der Berliner Mietspiegel außerdem als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der zulässigen Miete bei Abschluss von Mietverträgen.
Die Kritik des Prof. Dr. Kauermann stellt somit die Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2015 nicht in Frage.
07.10.2020