Verpasst der Vermieter die zwölfmonatige Abrechnungsfrist, ist er mit Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung gegen den Mieter ausgeschlossen.
Der Vermieter hat zwölf Monate Zeit, über die Betriebskosten abzurechnen. Spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes muss dem Mieter die Abrechnung zugegangen sein. Der Abrechnungszeitraum entspricht in der Regel dem Kalenderjahr (Januar bis Dezember), das heißt in vielen Fällen endet die Abrechnungsfrist für die Betriebskosten 2015 am 31.12.2016. Im Mietvertrag können aber auch abweichende Abrechnungszeiträume vereinbart sein, allerdings darf die Zeitspanne von 12 Monaten nicht überschritten werden.
Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist, ist er mit Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen, Guthaben muss er gleichwohl auszahlen.
Auch Korrekturen einer bereits erteilten Betriebskostenabrechnung sind nur bis zum Ende der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist möglich. Korrigiert der Vermieter den Fehler einer Abrechnung erst nach Ablauf der Jahresfrist, darf das den Mieter nicht benachteiligen. Den Mehrbetrag einer höheren Nachzahlung kann der Vermieter dann nicht mehr verlangen. Daher empfiehlt sich für Mieter, immer die Abrechnungsfrist abzuwarten, bevor vom Vermieter eine bislang noch nicht erteilte Abrechnung gefordert wird.
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07.10.2020